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8. 4.
Der Kolonialrath tritt auf Berufung des Reichskanzlers unter dem Vorsitz des Leiters der
Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amts oder des mit seiner Stellvertretung beauftragten Beamten der
Kolonial-Abtheilung zusammen. ·
Er hat sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von der Kolonial-
glbhsesung überwiesen werden, und ist befugt, über selbständige Anträge seiner Mitglieder Beschluß
zu fassen.
Der Geschäftsgang wird durch eine vom Reichskanzler genehmigte Geschäftsordnung geregelt.
F. 5.
Mitglieder der Kolonial-Abtheilung sowie Vertreter anderer Behörden können mit Genehmigung
des Reichskanzlers den Sitzungen mit berathender Stimme beiwohnen.
8. 6.
Der Kolonialrath wählt aus seiner Mitte einen ständigen Ausschuß von drei Personen, welcher
außerhalb der Sitzungen der Hauptversammlung von der Kolonial-Abtheilung um sein Gutachten in ein—
zelnen Fragen mündlich oder schriftlich befragt werden kann.
Berlin, den 10. Oktober 1890.
Der Reichskanzler.
v. Caprivi.
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-
Gesetzbl. 1888 S. 75) und des §. 1 des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des
Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 ist innerhalb des Bezirks der
Station Finschhafen dem interimistischen Kommissariats-Sekretär Referendar a. D. Arthur Hildebrandt
und innerhalb des Bezirks der Station Herbertshöh dem Kaiserlichen Kanzler Georg Schmiele für ihre
Person und für die Dauer ihrer Thätigkeit in der Station die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden,
bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige Eheschließungen vorzunehmen
und die Geburten und Sterbefälle zu beurkunden. Dem Beamten der Neu-Guinea-Kompagnie Friedrich
Rehn ist die Ermächtigung ertheilt worden, innerhalb des Bezirks der Station Constantinhafen die
glachen Handlungen in Fällen der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung des Standesbeamten vor-
zunehmen.
2. Kon fsulat= Wesen.
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Vize-Konsuls bei dem Kaiserlichen Konsulat in Zanzibar beauf-
tragten Botschafts-Dragoman Freiherrn von Redwitz ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai
1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats
die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz-
genossen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. «
Namens des Reichs ist das Exequatur ertheilt worden
dem zum Königlich italienischen General-Konsul mit dem Amtssitze in Hamburg ernannten
Commendatore Michelangelo Pinto
und
den zum Bie-Konuul der Vereinigten Staaten von Amerika in Mannheim ernannten Herrn
arl Funck.