— 361 —
Tentral-Glatt
ür das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
——— —
Bu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 28. November 1890. ÖSl 48.
9 e 2
Inhalt: 1. Verficherungs-Wesen: Vorschriften, betreffend ———“u eines Theils bes
dekingsern dr von den RAbedern für die Jwiditäts. 3. Konsulat-Wesen: Einelung ««««««« 368
un ersversicherung der Seeleute zu entrichtenden 4. Polizei 1½ . ·««.««««
-«- Ser .. zei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Beitriens Seite 36 Reichsgebiettet g von Auslandet 3868
1. Versicherungs= Wesen.
BGekanntmachung.
Auf Grund des §F. 136 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung,
vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt Seite 97) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom
22. November 1890 über die Einziehung der von den Rhedern für Seeleute zu entrichtenden Beiträge
besondere Bestimmungen getroffen, welche nachstehend veröffentlicht werden. —
Berlin, den 24. November 1890. —
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Vorschriften,
betreffend
die Einziehung der von den Rhedern für die Invaliditäts= und Altersversicherung
der Seeleute zu entrichtenden Beiträge.
(§. 136 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Inwaliditäts und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889, Reichs= Gesetz=
latt Seite 97.)
Vom 22. November 1890.
1. Für Schiffer und sonstige Seelente, welche nicht angemustert werden, sowie für diejenigen augemeine Be—
Seeleute, welche ohne angemnstert zu sein, auf Seeschiffen beschäftigt werden, erfolgt die Ent= bimmungen.
richtung der Beiträge zur Invaliditäts= und Altersversicherung durch Verwendung von
67