Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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4. Marine und Schiffahrt. 
Die Europäische Donau-Kommission hat in ihrer Sitzung vom 19. November 1889 den nachstehenden 
Tarif der an der Sulina-Mündung zu erhebenden Schiffahrts-Abgaben beschlossen, welcher mit dem 
1. Januar d. J. an die Stelle des älteren Tarifs vom 31. Dezember 1880 (Central-Blatt 1881 Seite 148) 
und der dazu ergangenen Nachträge getreten ist. 
Tarif 
der an der Sulina-Mündung zu erhebenden Schiffahrts-Abgaben. 
In Betracht des Artikels 16 des Pariser Vertrages vom 30. März 1856, nach welchem die Kosten 
der Beseitigung der die Donau-Mündungen und das umgebende Seegebiet versperrenden Hinder— 
nisse, sowie die Kosten der Einrichtungen zur Sicherung und Erleichterung der Schiffahrt durch 
Erhebung fester, von der Europäischen Donau-Kommission zu bestimmenden Abgaben gedeckt 
werden sollen; 
in Betracht des unterm 2. November 1865 beschlossenen Abgaben-Tarifs, wie solcher der zu Galatz am 
nämlichen Tage unterzeichneten, zu Paris unter dem 28. März 1866 ratifizirten Akte über die 
Schiffahrt in den Donau-Mündungen beigefügt ist; 
in Betracht des Artikels 15 der gedachten Akte, welcher bestimmt, daß je nach Ablauf von fünf Jahren, 
um die Schiffahrts-Abgaben womöglich zu vermindern, eine Revision jenes Tarifs eintreten und 
der Betrag der Abgaben, so weit thunlich, jedoch unter Sicherung des im Durchschnitt erforder- 
lichen Einkommens der Schiffahrtskasse, herabgesetzt werden soll; 
erläßt die Europäische Donau-Kommission den hier folgenden Tarif, durch dessen Veröffentlichung alle 
früheren*) Tarife aufgehoben werden: 
Artikel 1. Jedes Segel= oder Dampfschiff und ohne Ausnahme jedes Fahrzeug, welches ohne 
Ladung in den Hafen von Sulina einläuft und ohne Ladung wieder ausläuft, hat nur eine Abgabe von 
sechszehn Centimen für jede Registertonne zu entrichten. 
Keiner Abgabe unterliegen: 
1. die Kriegsschiffe, 
2. die nach ihrem Tonnengehalt abgabenfreien Schiffe, 
3. Schlepper, wenn sie nicht als Lichterfahrzeuge dienen. 
Artikel 2. Schiffe, welche in Sulina oder stromaufwärts Waaren ein= oder ausladen, haben 
für jede Registertonne folgende Abgaben zu entrichten:  
Für Schiffe, welche ihre Ladung 
eingenommen haben 
ausschließlich in Sulina stromaufwärts 
Fr. C. Fr. C. 
201—400 0. 55 . . .. 1. 10 
400—600 . O. 75. . . . . 1. 30 
601—800  ...1. 10 1. 70 
801— 1000. .. .1.20......1.80 
über1000......1.25 .. .1.9() 
 Artikel 3. Post-Schiffe, welche einen regelmäßigen periodischen Passagierdienst versehen, genießen 
eine Ermäßigung von 60 Prozent auf die im Artikel 2 vorgesehenen Abgaben. 
Artikel 4. Jedes Segel= oder Dampfsschiff, ausgenommen die im Artikel 3 erwähnten Passagier= 
und Post-Schiffe, hat in jedem Jahre bei seiner ersten Reise in die Donau den vollen Betrag der Ab- 
gaben zu entrichten, denen es nach den Bestimmungen dieses Tarifs unterliegt. 
 
 
*) Central. Blatt 1881 S. 148. 
1888. S. 17. 
1885 S. 140. 
1888 S. 19. 
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