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· · 6. 2. ,.
Die Art der Vollziehung (§F. 1) wird durch die ausweisende Behörde bestimmt, welche dabei zu
beachten hat, inwieweit es mit Rücksicht auf internationale Beziehungen erforderlich ist, zunächst mit aus-
ländischen Behörden eventuell auf diplomatischem Wege behufs Uebernahme des Auszuweisenden in Ver-
bindung zu treten.
Ist anzunehmen, daß der Ausgewiesene der Ausweisung nicht ohne Anwendung körperlichen
Zwanges Folge leisten werde, so ist die Ausweisung im Wege des Transports zu vollziehen.
» 8. 3.
Soll die Ausweisung durch Transport erfolgen, so hat die ausweisende Behörde die Transport—
richtung, insbesondere die Reichsgrenzstation festzusetzen, nach welcher der Transport zu leiten ist, auch,
sofern sie die Vollziehung nicht selbst übernimmt, die damit beauftragte Behörde zu bezeichnen.
· Die Reichsgrenzstationen werden auf Vorschlag der betheiligten Bundesregierungen durch den
Reichskanzler bestimmt und unter Angabe der für dieselben zuständigen Grenzpolizeibehörden im Central-
Blatt für das Deutsche Reich bekannt gemacht. .
Soll der Transport nicht nach dem Heimathsstaate des Ausgewiesenen gerichtet werden, so ist
die Bestimmung der Landes-Centralbehörde einzuholen.
Die Genehmigung der letzteren ist außerdem erforderlich, wenn der Transport auf dem Seewege
erfolgen oder durch das Gebiet eines außerdeutschen Staates geleitet werden soll.
. 4.
Die vollziehende Behörde hat die Ausweisungsverfügung dem Auszuweisenden bekannt zu machen
und seine Ueberführung an die Reichsgrenze zu veranlassen. Sie hat einen Transportzettel auszustellen,
welcher enthält: -
1. Vor- und Zunamen, Stand oder Gewerbe, Alter, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, den
etwa ermittelten ausländischen Wohnort und ein Signalement des Ausgewiesenen;
2. den Grund der die Ausweisung veranlassenden gerichtlichen Bestrafung, das Datum der Aus-
weisungsverfügung, die Bezeichnung der ausweisenden und der vollziehenden Behörde;
3. die Transportrichtung, insbesondere die festgesetzte Reichsgrenzstation (§. 3), sowie die voraus-
sichtliche Zeit des Eintreffens daselbst;
4. das Ersuchen an sämmtliche Polizeibehörden, die Vollziehung des Transports zu unterstützen.
S. 5.
Der Transportzettel ist doppelt auszufertigen; die eine Ausfertigung ist dem Transportführer
einzuhändigen, die andere der Grenzpolizeibehörde zu übersenden, welche für die festgesetzte Reichsgrenz-
station (§. 3) zuständig ist.
S. 6.
Die Grenzpolizeibehörde hat den Ausgewiesenen auf die strafrechtlichen Folgen der verbots-
widrigen Rückkehr (§. 361 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs) hinzuweisen und seinen Uebertritt über die Reichs-
grenze, geeignetenfalls durch Uebergabe an die Behörde des ausländischen Staates, zu bewirken. Dem-
nächst hat sie die Ausfertigungen des Transportzettels mit der Bescheinigung zu versehen, daß der Aus-
gewiesene auf die strafrechtlichen Folgen der verbotswidrigen Rückkehr hingewiesen worden ist, sowie daß
und zu welchem Zeitpunkte er die Reichsgrenze überschritten hat. War dem Ausgewiesenen der Seeweg
vorgeschrieben, so ist die Bescheinigung dahin zu fassen, daß und zu welchem Zeitpunkte der Ausgewiesene
die Seereise angetreten hat. Die eine Ausfertigung des Transportzettels ist, nachdem ihre Ablieferung
dem Transportführer bescheinigt worden, bei der Grenzpolizeibehörde zurückzubehalten, die andere an die
vollziehende Behörde zurückzusenden.
.7.
Treten Umstände ein, welche die Ausführung des bereits eingeleiteten Transports verhindern, so
ist der Ausgewiesene der nächsten Ortspolizeibehörde zu übergeben. Diese hat ihn in Gewahrsam zu
nehmen und ohne Verzug die vollziehende Behörde zu benachrichtigen.
Handelt es sich um Behörden verschiedener Bundesstaaten, so ist die Ortspolizeibehörde berechtigt,
den Ausgewiesenen der vollziehenden Behörde wieder zuzuführen, sofern nicht binnen angemessener Frist
anderweite Anordnung über den Vollzug der Ausweisung getroffen wird.