3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Die Bestimmungen über die Transportkontrole in dem Grenzbezirk der Königlich preußischen Haupt-
zollämter Geestemünde, Emden, Leer und Nordhorn sind unter Aufhebung der bisherigen bezüglichen
Anordnungen wie folgt geregelt worden:
Vom 1. Januar d. J. ab unterliegen nachstehende Waaren der Transportkontrole nach Maßgabe
des §. 119 des Vereinsgzollgesetzes: ·
l.JmGrenzbezirkdesHauptzollamtszuGeestenjünde
1. roher und gebrannter Kaffee,
2. Tabackblätter, Tabackstengel und Tabackfabrikate,
3. Branntwein aller Art und Liköre, und zwar bezüglich jeder der vorgenannten Waaren
in Mengen von mehr als 5 kg für jeden Transport.
II. Im Grenzbezirk des Hauptzollamts zu Nordhorn
roher und gebrannter Kaffee,
Thee,
Tabackblätter, Tabackstengel und Tabackfabrikate, #
Zeugwaaren, ganz oder theilweise aus Wolle oder Baumwolle, mit Ausnahme der
sogenannten Wolllaken (wollene Zeuge von mehr als 200 g auf 1 qm Gewebefläche,
Nr. 41 d 5 des Zolltarifs), ·
und zwar die Waaren zu 1, 2 und 4 in Mengen von mehr als 1 kg, diejenigen zu 3 in
Mengen von mehr als ½ kg für jeden Transport. # 4
Die besonderen, für den vorgenannten Hauptamtsbezirk getroffenen Bestimmungen über
die Transportkontrole für Stiere, Ochsen 2c. und über die Transport-, Buch= und Lagerkontrole
für Roggen und Buchweizen bleiben bestehen.
III. Im Grenzbezirk des Hauptzollamts zu Emden
1. roher und gebrannter Kaffee,
2. Tabackblätter, Tabackstengel und Tabackfabrikate,
3. Thee,
4. Salz, ·
undzmardieWaarenzul-3inMengenvonmehralslkg,diejenigenzu4mMengeU
von mehr als 5 kg für jeden Transport.
IV. Im Grenzbezirk des Hauptzollamts zu Leer
roher und gebrannter Kaffee,
Tabackbläeen, Tabackstengel und Tabackfabrikate,
Thec, Z
Zeugwaaren, ganz oder theilweise aus Wolle oder Baumwolle, mit Ausnahme der
sogenannten Wolllaken (wollene Zeuge von mehr als 200 g auf 1 qm Gewebefläche,
Nr. 41 45 des Zolltarifs), ...
und zwar bezüglich jeder der vorgenannten Waaren in Mengen von mehr als 1 kg für jeden
Transport.
W—
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Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Die dem Hauptsteueramt zu Brandenburg a. H. ertheilte Befugniß zur Ausfertigung von Be-
gleitscheinen I über unbedruckte wollene und wollene mit Seide gemischte Zeugwaaren aus dem Theilungs-
lager von G. Holzapfel daselbst ist zurückgezogen worden.