Volltext: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

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IX. Eisenbahnen‘. 
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Eisenbahnen sind Verkehrsanstalten zur Beförderung von Per- 
sonen und Gütern anf Schienenwegen. Ob die Beförderung mit oder 
ohne Dampfkraft stattfindet, ist für den Begriff der Eisenbahn nicht 
ausschlaggebend, Die Staatsbehörde entscheidet darüber, ob eine 
Schienenbahn rechtlich als Eisenbahn anzusehen ist. Es gehören 
demnach auch die Pferdebahnen zu den Eisenbahnen im weiteren 
Sinne. Allerdings wird das Wort „Eisenbahn“ auch in einem engeren 
Sinne gebraucht, so daß darunter nur die mit Dampfkraft betriebenen 
Eisenbahnen verstanden werden®. Das moderne Eisenbahnrecht t 
hat in der Regel den engeren Begriff der Eisenbahnen zur Voraus- 
setzung. Die Pferdebahnen sind meist lokale Transportmittel, die 
nach den Vorschriften der Gewerbeordnung der ortspolizeilichen 
Regelung unterliegen, ebenso die elektrischen, Hoch- und Untergrund- 
bahnen. Die Eisenbahnen im engeren Sinne sind Hauptbahnen 
oder Vollbahnen für die Vermittlung des großen durchgehenden 
Verkehrs und Nebenbahnen oder Lokalbahnen (Sekundär- 
und Tertiärbahnen, Kleinbahnen), die dem Lokalverkehr dienen. 
Letztere sind großenteils von leichterem Bau und schmalerer Spur, 
sie haben einen langsameren und einfacheren Betrieb. Eine scharfe 
juristische Scheidung ist zwischen diesen Arten der Bahnen nicht 
vorhanden. Die gesetzlichen Vorschriften über Eisenbahnen beziehen 
sich im Zweifel auf alle; wenn sie nur auf eine einzelne Klasse An- 
wendung finden sollen, muß diese in dem betreffenden Gesetz genau 
bezeichnet werden. 
  
ı Laband* 8, 103; Loening S. 618; Mayer 2, 299; Fleiner S. 905; 
Koehne, Grundriß des Eisenbahnrechts 1906; Fritsch, Handbuch der Eisen- 
buhngesetzgebung? 1912.— E.Meier, Art. Eisenbahngesetzgebung, R.L. 1, 663; 
Fritsch, Ärt. Eisenbabnrecht, H.d.St.? 8, 819. Die von verschiedenen Autoren 
bearbeiteten Artikel über Eisenbahnen W.? 1, 653—705 sind in den folgenden 
Anmerkungen aufgeführt. — Eisenbahnrechtliche Entscheidungen und Ab- 
handlungen, Zeitschrift für Eisenbahnrecht herausgeg, von Eger seit 1885. 
2 Fritsch, H.d,St.28, 819: Das Eisenbahnrecht findet in seiner Gesumt- 
heit nur auf die dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen und auch 
auf diese nur dann Anwendung, wenn ihnen eine über den örtlichen Verkehr 
hinausgehende wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Dafür ob eine Schienen. 
bahn zu den Eisenbahnen in diesem engeren Rechtssinne zu rechnen ist, gibt 
es Keine festen Merkmale. Entscheidend ıst das Befinden der zuständigen Staats. 
ehörde. 
Nach B.O. 8 1 Abs. 4 ist zur Einreihung einer Eisenbahn unter die Neben- 
bahnen die Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde und die Zustimmung des 
Reichseisenbahnamts erforderlich, — Hauptbahnen können auch in Nebenbahnen 
umgewandelt werden. 
® Auch die mit Elektrizität betriebenen Fernbahncn sind hierher zu rechnen. 
* Fritsch, H.d.St.? 8,819: Das Eisenbahnrecht umfaßt alle ausschließlich 
oder vorzugsweise das Eisenbahnwesen betreffenden Rechtsvorschriften. 
‚ .„B Rechtsentwicklung: Die erste Eisenbahn Deutschlands ist 
die im Jahre 1834 zwischen Nürnberg und Fürth gebaute Ludwigsbahn. Die 
Herstellung von Eisenbahnen wurde zuerst von Aktiengesellschaften unter- 
nommen. Insbesondere war Preußen genötigt, den Bau von Eisenbahnen 
zunächst Privatgesellschaften zu überlassen, weil die Kontrahierung von Staats-