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IX. Eisenbahnen‘.
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Eisenbahnen sind Verkehrsanstalten zur Beförderung von Per-
sonen und Gütern anf Schienenwegen. Ob die Beförderung mit oder
ohne Dampfkraft stattfindet, ist für den Begriff der Eisenbahn nicht
ausschlaggebend, Die Staatsbehörde entscheidet darüber, ob eine
Schienenbahn rechtlich als Eisenbahn anzusehen ist. Es gehören
demnach auch die Pferdebahnen zu den Eisenbahnen im weiteren
Sinne. Allerdings wird das Wort „Eisenbahn“ auch in einem engeren
Sinne gebraucht, so daß darunter nur die mit Dampfkraft betriebenen
Eisenbahnen verstanden werden®. Das moderne Eisenbahnrecht t
hat in der Regel den engeren Begriff der Eisenbahnen zur Voraus-
setzung. Die Pferdebahnen sind meist lokale Transportmittel, die
nach den Vorschriften der Gewerbeordnung der ortspolizeilichen
Regelung unterliegen, ebenso die elektrischen, Hoch- und Untergrund-
bahnen. Die Eisenbahnen im engeren Sinne sind Hauptbahnen
oder Vollbahnen für die Vermittlung des großen durchgehenden
Verkehrs und Nebenbahnen oder Lokalbahnen (Sekundär-
und Tertiärbahnen, Kleinbahnen), die dem Lokalverkehr dienen.
Letztere sind großenteils von leichterem Bau und schmalerer Spur,
sie haben einen langsameren und einfacheren Betrieb. Eine scharfe
juristische Scheidung ist zwischen diesen Arten der Bahnen nicht
vorhanden. Die gesetzlichen Vorschriften über Eisenbahnen beziehen
sich im Zweifel auf alle; wenn sie nur auf eine einzelne Klasse An-
wendung finden sollen, muß diese in dem betreffenden Gesetz genau
bezeichnet werden.
ı Laband* 8, 103; Loening S. 618; Mayer 2, 299; Fleiner S. 905;
Koehne, Grundriß des Eisenbahnrechts 1906; Fritsch, Handbuch der Eisen-
buhngesetzgebung? 1912.— E.Meier, Art. Eisenbahngesetzgebung, R.L. 1, 663;
Fritsch, Ärt. Eisenbabnrecht, H.d.St.? 8, 819. Die von verschiedenen Autoren
bearbeiteten Artikel über Eisenbahnen W.? 1, 653—705 sind in den folgenden
Anmerkungen aufgeführt. — Eisenbahnrechtliche Entscheidungen und Ab-
handlungen, Zeitschrift für Eisenbahnrecht herausgeg, von Eger seit 1885.
2 Fritsch, H.d,St.28, 819: Das Eisenbahnrecht findet in seiner Gesumt-
heit nur auf die dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen und auch
auf diese nur dann Anwendung, wenn ihnen eine über den örtlichen Verkehr
hinausgehende wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Dafür ob eine Schienen.
bahn zu den Eisenbahnen in diesem engeren Rechtssinne zu rechnen ist, gibt
es Keine festen Merkmale. Entscheidend ıst das Befinden der zuständigen Staats.
ehörde.
Nach B.O. 8 1 Abs. 4 ist zur Einreihung einer Eisenbahn unter die Neben-
bahnen die Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde und die Zustimmung des
Reichseisenbahnamts erforderlich, — Hauptbahnen können auch in Nebenbahnen
umgewandelt werden.
® Auch die mit Elektrizität betriebenen Fernbahncn sind hierher zu rechnen.
* Fritsch, H.d.St.? 8,819: Das Eisenbahnrecht umfaßt alle ausschließlich
oder vorzugsweise das Eisenbahnwesen betreffenden Rechtsvorschriften.
‚ .„B Rechtsentwicklung: Die erste Eisenbahn Deutschlands ist
die im Jahre 1834 zwischen Nürnberg und Fürth gebaute Ludwigsbahn. Die
Herstellung von Eisenbahnen wurde zuerst von Aktiengesellschaften unter-
nommen. Insbesondere war Preußen genötigt, den Bau von Eisenbahnen
zunächst Privatgesellschaften zu überlassen, weil die Kontrahierung von Staats-