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XIV. Für das Gebiet des Herzogthums Braunschweig:
eine Versicherungsanstalt für das ganze Staatsgebiet.
XV. Für die Gebiete der Freien und Hansestadt Lübeck, der Freien Hansestadt Bremen, sowie
der Freien und Hansestadt Hamburg:
eine gemeinsame (hanseatische) Versicherungsanstalt für die Gebiete der bezeichneten drei
Bundesstaaten.
XVI. Für das Gebiet des Reichslandes Elsaß-Lothringen:
eine Versicherungsanstalt für das ganze Staatsgebiet.
2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. d. M. beschlossen, daß vom 1. April d. Js. ab in den
für die Verzollung maßgebenden Tarasätzen die aus nachstehender Tabelle ersichtlichen Aenderungen ein-
zutreten haben:
Lau= Nummer Tarasätze.
Benennung Art Prozente des Brutto-
fende des
der der gewichts.
Num- Zoll- Gegenstände Umschließung
mer. tarifs. Bisher. Künftig.
1. 2. 3. 4. 5. 6.
1 25h 2 Rosinen. Kisten von 10 Kilogramm und 16 13
darunter.
2 25h 2 Feigen, Korinthen, Rosinen.
25h 3 Getrocknete Datteln, Man- Umschließungen aus einfachem, — 1
deln, Pomeranzen und leichtem Leinen.
dergleichen.
Berlin, den 18. März 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.
3. Kolonial-Wesen.
Dienstanweisung,
betreffend
die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete der Marschall-Inseln.
Zur Ausführung der Vorschriften über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete der
Marschall-Inseln, welche durch das Gesetz vom 15. März 1888 und die Kaiserliche Verordnung vom
7. Februar 1890 getroffen sind, wird in Ergänzung der Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der
Gerichtsbarkeit, vom 2. Dezember 1886 Folgendes bestimmt:
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