Gesetz Über die Freizügigkeit. § 9. 239
hiezu das Reichsgesetz über Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Beilage
zum bayr. Gesetzbl. von 18⁷⁰/₇₁. S. 41 und 42).
3. Es ist natürlich hier nur von direkten Gemeindeauflagen
die Rede.
§ 9. ¹)
Was vorstehend von den Gemeinden bestimmt ist, gilt an
denjenigen Orten, wo die Last der öffentlichen Armenpflege verfassungsmäßig
nicht der örtlichen Gemeinde, sondern anderen gesetzlich
anerkannten Verbänden (Armencommunen) obliegt, auch
von diesen, sowie von denjenigen Gutsherrschaften, deren Gutsbezirk
sich nicht in einem Gemeindeverbande befindet.
1. Der Paragraph 9 ist für Bayern bedeutungslos, da hier die
Armenpflege ausschließend nach dem Verbande der politischen Gemeinden
gregelt ist; vergl. hiezu meinen Kommentar zum bayrischen Armengesetze
S. 46.
§ 10.
Die Vorschriften über die Anmeldung ¹) der neu Anziehenden
bleiben den Landesgesetzen mit der Maaßgabe vorbehalten, daß
die unterlassene Meldung nur mit einer Polizeistrafe, niemals
aber mit dem Verluste des Aufenthaltsrechts ²) (§ 1) geahndet
werden darf.
1. Hienach bleibt der Art. 44 des bayrischen Heimatgesetzes vom
16. April 1868 aufrecht; derselbe lautet:
„Wer sich in einer fremden Gemeinde aufhält, hat binnen 8 Tagen
nach der Ankunft hievon der Ortspolizeibehörde, in München der kgl.
Polizeidirektion, nach Maßgabe der oberpolizeilichen oder ortspolizeilichen
Vorschriften Anzeige zu erstatten.
Nichtbeachtung dieser Vorschrift, welche auf die in Art. 48 bezeichneten
Personen keine Anwendung findet, wird an Geld bis zu 10 fl.
bestraft.
Ueber die erfolgte Anzeige hat die Ortspolizeibehörde taxfreie Bescheinigung
zu ertheilen, welche den zur Leistung von Krankenkassabeiträgen
gesetzlich verpflichteten Personen erst dann behändigt werden soll,
wenn sie die erstmalige Bezahlung des treffenden Beitrages nachgewiesen
haben.