Full text : Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz  Über  die  Freizügigkeit.  §  9.  239

hiezu  das  Reichsgesetz  über  Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870  (Beilage
  zum  bayr.  Gesetzbl.  von  18⁷⁰/₇₁.  S.  41  und  42).

3.  Es  ist  natürlich  hier  nur  von  direkten  Gemeindeauflagen
die  Rede.

§   9. ¹)
Was  vorstehend  von  den  Gemeinden  bestimmt  ist,  gilt  an
denjenigen  Orten,  wo  die  Last  der  öffentlichen  Armenpflege  verfassungsmäßig
  nicht  der  örtlichen  Gemeinde,  sondern  anderen  gesetzlich
  anerkannten  Verbänden  (Armencommunen)  obliegt,  auch
von  diesen,  sowie  von  denjenigen  Gutsherrschaften,  deren  Gutsbezirk
  sich  nicht  in  einem  Gemeindeverbande  befindet.

1.  Der  Paragraph  9  ist  für  Bayern  bedeutungslos,  da  hier  die
Armenpflege  ausschließend  nach  dem  Verbande  der  politischen  Gemeinden
gregelt  ist;  vergl.  hiezu  meinen  Kommentar  zum  bayrischen  Armengesetze
S.   46.

§  10.

Die  Vorschriften  über  die  Anmeldung ¹)  der  neu  Anziehenden
bleiben  den  Landesgesetzen  mit  der  Maaßgabe  vorbehalten,  daß
die  unterlassene  Meldung  nur  mit  einer  Polizeistrafe,  niemals
aber  mit  dem  Verluste  des  Aufenthaltsrechts ²)  (§  1)  geahndet
werden  darf.

1.  Hienach  bleibt  der  Art.  44  des  bayrischen  Heimatgesetzes  vom
16.  April  1868  aufrecht;  derselbe  lautet:

„Wer  sich  in  einer  fremden  Gemeinde  aufhält,  hat  binnen  8  Tagen
nach  der  Ankunft  hievon  der  Ortspolizeibehörde,  in  München  der  kgl.
Polizeidirektion,  nach  Maßgabe  der  oberpolizeilichen  oder  ortspolizeilichen
Vorschriften  Anzeige  zu  erstatten.

Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift,  welche  auf  die  in  Art.  48  bezeichneten
  Personen  keine  Anwendung  findet,  wird  an  Geld  bis  zu  10  fl.
bestraft.

Ueber  die  erfolgte  Anzeige  hat  die  Ortspolizeibehörde  taxfreie  Bescheinigung
  zu  ertheilen,  welche  den  zur  Leistung  von  Krankenkassabeiträgen
  gesetzlich  verpflichteten  Personen  erst  dann  behändigt  werden  soll,
wenn  sie  die  erstmalige  Bezahlung  des  treffenden  Beitrages  nachgewiesen
haben.