— 63 —
Nachtrag zu
Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Berlin, Sonnabend den 22. März 1890.
Inhalt: Militär-Wesen: Abänderungen und Ergänzungen der Wehrordnung
Militär-Wesen.
Auf Ihren Bericht vom 11. März d. J. will Ich die in der Anlage zusammengestellten Abänderungen
und Ergänzungen der Deutschen Wehrordnung genehmigen und Sie gleichzeitig ermächtigen, die durch
Organisations-Veränderungen erforderlich gewordenen Berichtigungen des Textes der Wehrordnung zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 14. März 1890.
Wilhelm.
An den Reichskanzler. v. Bismarck.
Abänderungen und Ergänzungen
der
Deutschen Wehrordnung.
§. 25 Nr. 9.
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre
ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle
sowohl beim Abgange der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als
auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens
innerhalb dreier Tage zu melden (S. 47, 8).
§. 29 Nr. 4a und b.
Zurückstellung über das dritte Militärpflichtjahr hinaus ist durch die Ersatzkommission zulässig:
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (§. 30, 2), und zwar bis zum fünften Militärpflichtjahre,
b) behufs ungestörter Ausbildung für den Lebensberuf (§. 32, 5), und zwar in ausnahmsweisen
Verhältnissen bis zum fünften Militärpflichtjahre (vergl. §§. 33, 7 und 89, 7 ). Militärpflichtige
römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium der Theologie widmen, sind jedoch
14