Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  d.  Mts.  folgenden  Beschluß  gefaßt:

1.  Das  Beispiel  im  §.  14  Absatz  2  der  am  29.  Mai  v.  J.  beschlossenen  Anleitung  zur  Ermittelung
  des  Alkoholgehalts  im  Branntwein  (Central-Blatt  für  1889  Seite  320)  wird  dahin  abgeändert:


„Beträgt  z.  B.  die  wahre  Stärke  des  Branntweins  77,4  Prozent  und  dessen
Nettogewicht  935,5  kg,  so  findet  man  aus  der  Tafel  zunächst  die  Litermenge
für  900  kg  mit  1  055,57  Liter,

"    30  kg mit  35,185  Liter
"     5    kg mit  5,8643  Liter
"    0,5  kg mit  0,58643  Liter  (aus  dem  Werthe  für  5  kg  durch

Versetzen  des  Kommas  um  eine  Stelle
nach  links),
mithin  für  935,5  kg    1 097,20573    Liter,
oder,  da  Bruchtheile  unter  einem  halben  Liter  unberücksichtigt  bleiben,  1  097  Liter  Branntwein
  (nicht  reinen  Alkohol).“

2.  Der  Ueberschrift  des  §.  16  der  Anleitung:
„3.  Abfertigung  von  nicht  versetztem  Branntwein  in  Flaschen  u.  s.  w.“
ist  hinzuzufügen:
„und  Ermittelung  der  durch  den  Siemensschen  Probennehmer  geflossenen  Litermenge
  reinen  Alkohols.“
In  gleicher  Weise  ist  die  Angabe  des  Inhaltsverzei  chnisses  unter  II  Nr.  3  und
der  Absatz  4  Nr.  3  der  Einleitung  zur  Anleitung  zu  ergänzen.

3.  Hinter  dem  Absatz  2  des  §.  16  der  Anleitung  findet  folgende  Bestimmung  als  Absatz  3  neu
Aufnahme:



„In  den  mittelst  Siemensschen  Probenehmers  kontrolirten  Brennereien  ist  zur  Ermittelung
  der  durch  den  Probenehmer  geflossenen  Litermenge  reinen  Alkohols  das  im
Absatz  2  angegebene  Verfahren  gleichfalls  anzuwenden.“

4.  Der  bisherige  Absatz  3  des  §.  16  der  Anleitung  (vergl.  Central-Blatt  für  1890  S.  16)  wird
Absatz  4  und  erhält  folgende  Fassung:

„Wird  z.  B.  die  Litermenge  einer  in  Flaschen  befindlichen  beziehungsweise  durch
den  Probenehmer  geflossenen  Branntweinpost  zu  535  Liter  und  die  wahre  Stärke  des
Branntweins  beziehungsweise  der  im  Probesammler  zurückbehaltenen  Branntweinprobe
zu  30,5  Prozent  festgestellt,  so  beträgt  nach  Tafel  7  das  Gewicht    von  1  Liter  Brannt—



wein  dieser  Stärke  und  der  Temperatur  von  15  Grad    0,9550kg,
also von 535 Liter (535   0,9550 -)...........510,9250 kg
oder  abgerundet  510,5  kg
wovon  sich  nach  Tafel  2  die  Litermenge  reinen  Alkohols
für  500  kg  auf  192,5  Liter,
für  10  kg  auf  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  3,9  Liter
für  0,5  kg  auf  .............  0,2  Liter
mithin für 510,5  kg auf.............196,6Liter,

abgerundet  auf  197  Liter  berechnet.“
Berlin,  den  25.  März  1890.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Maltzahn.