Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

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Vorrathszeichens.  welche  bis  zu  dem  auf  den  1.  April  dieses
Jahres  festgesetzten  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  des
Gesetzes  zu  erfolgen  hat,  werden  die  Ortspolizeibehörden  (Gemeindevorstände)
  der  Städte  Greiz  und  Zeulenroda  beauftragt.  Diesen  Ortspolizeibehörden
  werden  die  zur  Aufbringung  des  Vorrathszeichens  erforderlichen
Stempel  von  der  Fürstlichen  Regierungs-Kanzlei  überwiesen.  Für  Anbringen  des
Vorrathszeichens  haben  sie  den  Einsendern  der  Handfeuerwvaffen  außer  den  etwa
erwachsenden  Kosten  der  Hin=  und  Rücksendung  nur  die  durch  das  Bestempeln  der
Waffen  erwachsenden  Selbstkosten  in  Ansatz  zu  bringen.
S.  11.

Das  Vorrathszeichen  ist  auf  der  oberen  Lauffläche,  oder  wenn  solche  nicht
vorhanden,  an  entsprechender  Stelle,  außerdem  aber  auch  auf  den  unter  Ziffer  20
der  Ausführungsbestimmungen  vom  22.  Juni  1892  bezeichneten  Theilen  aufzuschlagen.


8.  12.

Gewerbetreibende,  welche  an  anderen  Orten,  als  den  im  8.  10  genannten
ein  Verkaufslager  von  Handfeuerwaffen  halten,  haben  diese  Waffen  zum  Anbringen
des  Vorrathszeichens  an  die  ihnen  zunächst  gelegene  der  in  §.  10  aufgeführten
Ortspolizeibehörden  einzusenden.

Greiz,  am  15.  März  1893.

Fürstlich  Reuß-  Plauische  Landesregierung.

Ge  eern-  Crispend
Saupe.