Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

— 87 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
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Zu beziehen durch alle Postaustalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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XIX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 8. Mai 1891. 9 19. 
Znhalt: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Zollfreie Einfuhr Zuckersteuerstellen; Bestellung eines Stations-Kontrolörs: 
der von der diesjährigen deutschen Ausstellung in London — Teitelverleihung an einen Reichsbevollmächtigten Seite 87 
zurückgelangenden Güter; — Aufhebung der Kontrole 2. Konsulat-Wesen: Ernennungen; —Exequatur-Ertheilung 88 
über den Handel mit Getreide im Grenzbezirk Leer; — 3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Reichsgebiet ......... 89 
  
1. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. April d. J. in betreff der zollfreien Einfuhr der von 
der diesjährigen deutschen Ausstellung in London zurückgelangenden Güter beschlossen: 
1. 
—E 
Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zur Ausstellung in London gesendet 
worden sind und von derselben mit dem Anspruche auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, 
sind vor dem Abgange in London von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen General= 
Konsulat daselbst unter Uebergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden 
Kolli an zumelden. 
Das Kaiserliche General-Konsulat ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis 
nach Maßgabe eines Formulars, welches die Firma, an welche die Sendung zurückgeht, 
Zeichen und Nummer, Angahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der Kolli zu 
enthalten hat. 
Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon 
abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen General-Konsulat zu liefernden 
Zetteln beklebt werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Aus- 
stellungsgutes, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist. 
Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zollfrei 
in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amt des Bestimmungs- 
ortes becantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die 
Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amt zu überweisen, 
welchem die schließliche Abferligung obliegt. 
Berlin, den 2. Mai 1891. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Malvahn. 
— 18
	        
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