Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durc#; alle WVostaustalten und Buchhandlungen. 
XIX. Jahrgang. 1 Berlin, Freitag, den 15. Mai 1891. R 20. 
Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
  
  
  
Inhalt: 1. Militär-Wesen: Ermächtigung zur Ausstellung 3. 
ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Ruß- April 1891.. 992 
land... SSeeite 91 4. Konsulat-Wesen: Ernennung; — Exequatur-Ertheilung 94 
2. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Ciovil- 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
standsakten im Schutzgebiet Togonon 9w1 Reichsgebiet.. 9t4 
  
1. Militär Wesen. 
In Verfolg der Bekanntmachung vom 15. Juni 1886 (Central-Blatt 1886 S. 195) wird hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für die Dauer der Erkrankung des Dr. G. Lindes zu St. Petersburg 
an Stelle desselben dem Dr. Adolf Wagner daselbst auf Grund des F§F. 42 Ziffer 2 der Wehrordnung 
die Ermächtigung ertheilt worden ist, die im S. 42 unter Ziffer 13 und b bezeichneten Zeugnisse über die 
Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren 
dauernden Aufenthalt im innern Rußland haben. 
Berlin, den 12. Mai 1891. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
2. Kolonial= Wesen. 
Auf Grund des F. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs- 
Gesetzbl. 1888 S. 75), der Kaiserlichen Verordnung vom 21. April 1886 und des 5. 1 des Gesetzes 
vom 4. Mai 1870 ist den nachbenannten Personen: 
a) dem interimistischen Kaiserlichen Kommissar für Togo, Grafen Pfeil; 
b) dem stellvertretenden Sekretär bei dem Kaiserlichen Kommissariat für Togo, Gerichtsaktuar 
von Hagen, in Fällen der Abwesenheit oder Verhinderung des interimistischen Kommissars 
für ihre Person und die Dauer ihrer amtlichen Thätigkeit im Schutzgebiet von Togo die Ermächtigung 
ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, 
sowie die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 
  
  
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