Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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Die bisherige Zollgrenze, soweit sie innerhalb der neuen Zolllinie liegt, ist aufgehoben. 
Gleichzeitig ist in Bödmen, unter Aufhebung des Nebenzollamts II. zu. Tiefenbach, ein dem 
Königlich bayerischen Hauptzollamt zu Pfronten unterstelltes Nebenzollamt II. errichtet worden. * 
  
6. Marine und Scchiffahrt. 
  
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und See— 
steuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen vom 11. Juni 1891 (Reichs-Gesetzblatt Seite 348), werden die 
Grundsätze für die Untersuchung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf Farbenblindheit wie folgt festgestellt: 
. 1. 
Die erste Untersuchung erfolgt durch einen einzelnen Sachverständigen. Wenn die Untersuchung 
Farbenblindheit ergiebt, so kann der Untersuchte eine zweite Untersuchung verlangen. Die zweite Unter- 
suchung erfolgt durch eine Kommission von drei Sachverständigen, unter welchen ein Arzt sich befindet. 
Wenn auch die zweite Untersuchung Farbenblindheit ergiebt, so kann der Untersuchte nach Ablauf eines 
Jahres die Wiederholung dieser Untersuchung verlangen. 
§. 2. 
Die Untersuchung geschieht vermittelst des Holmgren'schen Verfahrens, unter Benutzung einer 
Sammlung verschiedenfarbiger Wollbündel. Die Sammlung soll stets mehr als 120 verschieden gefärbte 
Wollbündel enthalten, in welchen alle Farben, von jeder mehrere Töne und die Töne selbst in mehreren 
Schattirungen vertreten sind. Die Farben grün und grau, ganz besonders aber rosa, blau und violett, 
hellbraun, gelb und roth sollen in einer größeren Anzahl von Tönen und Schattirungen vertreten sein. 
S. 3. 
Die Untersuchung ist bei hellem Tageslicht mit sorgfältig gesäuberten Händen vorzunehmen. 
Wollbündel, deren Farbenton nicht mehr deutlich erkennbar ist, sind vorher auszuscheiden. 
Die Untersuchung zerfällt in zwei Theile. 
8. 4. 
Im ersten Theil der Untersuchung macht der Untersuchende zunächst den zu untersuchenden See- 
mann mit dem Verfahren bekannt. Er nimmt zu dem Behuf, unter den Augen des Seemanns, aus 
der nicht geordneten Sammlung das hellste der grün gefärbten Bündel, welches als „Probe I“ be- 
zeichnet ist, heraus und legt es auf dem Tische, auf welchem sich die Sammlung befindet, bei Seite. 
Dann fügt er aus der Sammlung rasch nach einander mehrere ähnlich getonte Wollbündel gleicher Farbe 
der Probe hinzu. 
. 5. 
Nachdem der Seemann auf diese Weise mit dem Verfahren bekannt gemacht ist, mengt der 
Untersuchende, ohne daß der Seemann zusehen darf, sämmtliche Wollbündel wieder sorgsam durcheinander 
und legt nochmals das als „Probe 1“ begeichnete hellgrüne Bündel heraus. Nun hat der Seemann zu 
dieser Probe acht Wollbündel von ähnlichen Farbentönen ohne zu langes Suchen und Vergleichen rasch 
nacheinander hinzuzulegen. 
Die ausgewählten acht Wollbündel werden auf ihren Farbenton geprüft. Das Ergebniß gilt als 
genügend, wenn sie sämmtlich grün sind. 
.« S. 6. 
Im zweiten Theil der Untersuchung legt der Untersuchende die ausgesuchten Bündel wieder zur 
Sammlung, mengt sie mit den übrigen Bündeln sorgsam durcheinander und nimmt sodann ein rosa- 
farbenes Wollbündel, welches als „Probe II“ bezeichnet ist, heraus. Der Seemann hat zu dieser Probe 
gleichfalls acht Wollbündel von ähnlichen Farbentönen ohne zu langes Suchen und Vergleichen rasch 
nacheinander hinzuzulegen. 
Sind diese acht Bündel sämmtlich rosafarben, so gilt auch hier das Ergebniß als genügend. 
. 7. 
Hat der Seemann in beiden Theilen, der Untersuchung genügt, so ist er nicht farbenblind. 
Hat er in einem Theile der Untersuchung nicht genügt, so ist er „unvollständig farbenblind“, hat 
er in beiden Theilen nicht genügt, so ist er „farbenblind“.
	        
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