— 164 — Eintheilung
der
Telegramme.
anstalt die zweckmäßigste Art derselben nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn
die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist.
. Die Aufgabe der Telegramme mit der Bezeichnung „telegraphenlagernd“, „postlagernd“
oder „bahnhoflagernd“ ist zulässig.
§. 5.
I Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen:
1. Staatstelegramme,
2. Telegraphen-Diensttelegramme,
3. a) dringende «
b) gewöhnliche Privattelegramme.
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet und durch
Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, die Telegraphen-
Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privattelegramme vor den ge-
wöhnlichen Privattelegrammen den Vorrang.
II. In Bezug auf die Abfassung sind zu unterscheiden:
1. Telegramme in offener Sprache,
2. Telegramme in geheimer Sprache.
Die geheime Sprache scheidet sich in
a) verabredete Sprache,
b) chiffrirte Sprache,
c) eine Sprache, welche aus Buchstaben mit geheimer Bedeutung besteht.
II Privattelegramme, deren Text entweder ganz oder theilweise aus Buchstaben mit
geheimer Bedeutung besteht, werden zum telegraphischen Verkehr nicht zugelassen. Auf Staats-
und Diensttelegramme findet diese Bestimmung dagegen keine Anwendung, ebensowenig auf die
in Zeichen des allgemeinen Handelskodex abgefaßten Seetelegramme (vergl. §. 17).
IV Unter „Telegrammen in offener Sprache“ werden solche Telegramme verstanden,
welche in einer der für den telegraphischen Verkehr zugelassenen Sprachen derart abgefaßt sind, daß
sie einen verständlichen Sinn geben. Welche Sprachen neben der deutschen für Telegramme in offener
Sprache gestattet sind, wird von der Telegraphenverwaltung bekannt gemacht. Für Telegramme,
welche streckenweise oder ausschließlich durch Telegraphen der innerhalb des Deutschen Reichs ge-
legenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist jedoch die Fassung in deutscher Sprache Bedingung,
soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nach-
gegeben wird.
VAls „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Telegramme an-
gesehen, in denen Wörter angewendet sind, welche, obwohl jedes für sich eine sprachliche Bedeutung
hat, keine für die betheiligten Dienststellen verständlichen Sätze bilden.
Diese Wörter werden aus Wörterbüchern, welche für die Korrespondenz in verabredeter Sprache
zugelassen sind, oder aus dem vom Internationalen Büreau der Telegraphenverwaltungen amtlich auf-
gestellten Wörterbuch entnommen. Der Gebrauch dieses amtlichen Wörterbuchs ist nach Ablauf einer
Frist von 3 Jahren, welche auf den Tag der Veröffentlichung desselben folgt, verbindlich. Die
Wörter der verabredeten Sprache dürfen höchstens 10 Buchstaben enthalten und müssen einer oder
mehreren der nachgenannten Sprachen, nämlich der deutschen, englischen, spanischen, französischen,
niederländischen, italienischen, portugiesischen und lateinischen Sprache entnommen sein. Eigen-
namen dürfen bei der Zusammenstellung der Wörterbücher, mit Ausnahme des vom Inter-
nationalen Büreau der Telegraphenverwaltungen amtlich aufgestellten Wörterbuches, nicht ver-
wendet werden. Sie werden in den in verabredeter Sprache abgefaßten Telegrammen, in welchen
Wörter aus anderen Wörterbüchern gebraucht sind, nur mit ihrer Bedeutung in offener Sprache
zugelassen.
Die Aufgabeanstalt kann die Vorlegung des Wörterbuches fordern, um die Ausführung der
vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen und die Rechtmäßigkeit der benutzten Wörter
zu prüfen.
zu VI Unter „Telegrammen in chiffrirter Sprache“ versteht man diejenigen Telegramme, deren
Text gänzlich oder zum Theil aus Gruppen oder aus Reihen von Ziffern mit geheimer Bedeutung