Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

                                      —   166   —                                                                             Aufgabe von 
Telegrammen. 
Wortzählung. 
   
anstalt ist eine Gebühr von 30 M für das Kalenderjahr im voraus zu entrichten. Diese Ver— 
günstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit dem Ablauf des 31. Dezember 
des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist. 
VII. Als eine Abkürzung der Aufschrift wird auch angesehen, wenn der Empfänger verlangt, 
daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne diesbezügliche nähere Angaben in der Ausfschrift, zu gewissen 
Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem Geschäftslokal, an Sonntagen in der 
Wohnung, oder zu gewissen Stunden in dem Komtoir, zu anderen in der Wohnung oder der Börse 
regelmäßig bestellt werden sollen. Die hierfür im voraus zu entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls 
30 M für das Kalenderjahr; sie kommt auch dann zur Erhebung, wenn der betreffende Korre- 
spondent für die an ihn gerichteten Telegramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Auf- 
schrift vereinbart hat. « 
VIII Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen Anforderungen 
nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden, jedoch nur auf Gefahr 
des Absenders. Der Absender kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen 
Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms beanspruchen. 
IX Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig. Die Unterschrift kann in abgekürzter 
Form geschrieben oder weggelassen werden. Die etwaige Beglaubigung der Unterschrift ist hinter 
dieselbe zu setzen. 
  
                                                    §. 7. 
1 Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr eröffneten Tele- 
graphenanstalt (auch brieflich) erfolgen. 
II Telegramme können auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel mittels der an den 
Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an die nächste Telegraphenanstalt ein- 
geliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen 
oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben werden. 
An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit diesen eine 
Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen ermächtigt, auch kann 
die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen gestattet werden. 
!IV Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Landbriefträger 
kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Erhebung. 
                                               §. 8. 
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: 
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der Beförderung 
niederschreibt, wird bei der Berechnung der Gebühren mitgezählt, mit Ausnahme der 
Angabe des Beförderungsweges, der Unterscheidungszeichen, Bindestriche, Apostrophe und 
Absatzzeichen. « 
b) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minute der Aufgabe werden 
von amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende Ausfertigung eingeschrieben. Nimmt 
der Aufgeber diese Angaben ganz oder theilweise in den Text seines Telegramms auf, 
dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet. 
c) Die größte Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf 15 Buchstaben nach 
dem (durch die Ausführungs-Uebereinkunft zu dem jeweilig gültigen internationalen Tele- 
graphenvertrage eingeführten) Morse-Alphabet festgesetzt. Der Ueberschuß, je bis zu 
weiteren 15 Buchstaben, wird für ein Wort gezählt. 
d) Die größte Länge eines Taxwortes in verabredeter Sprache ist auf 10 Buchstaben fest- 
gesetzt. Die Wörter in offener Sprache, welche im Text eines gemischten, aus Wörtern der 
offenen und der verabredeten Sprache zusammengesetzten Telegramms enthalten sind, werden 
bis zur Höhe von 10 Buchstaben für ein Wort gezählt. Vom etwaigen Ueberschuß wird 
jede Reihe bis zu 10 Buchstaben für ein weiteres Wort gezählt. Wenn dieses gemischte 
Telegramm außerdem einen chiffrirten Text enthält, so werden die chiffrirten Stellen 
nach den Bestimmungen unter h gezählt. 
Wenn das gemischte Telegramm nur einen Text in offener und einen solchen in 
chiffrirter Sprache enthält, so werden die in offener Sprache abgefaßten Stellen den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.