— 166 — Aufgabe von
Telegrammen.
Wortzählung.
anstalt ist eine Gebühr von 30 M für das Kalenderjahr im voraus zu entrichten. Diese Ver—
günstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit dem Ablauf des 31. Dezember
des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist.
VII. Als eine Abkürzung der Aufschrift wird auch angesehen, wenn der Empfänger verlangt,
daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne diesbezügliche nähere Angaben in der Ausfschrift, zu gewissen
Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem Geschäftslokal, an Sonntagen in der
Wohnung, oder zu gewissen Stunden in dem Komtoir, zu anderen in der Wohnung oder der Börse
regelmäßig bestellt werden sollen. Die hierfür im voraus zu entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls
30 M für das Kalenderjahr; sie kommt auch dann zur Erhebung, wenn der betreffende Korre-
spondent für die an ihn gerichteten Telegramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Auf-
schrift vereinbart hat. «
VIII Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen Anforderungen
nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden, jedoch nur auf Gefahr
des Absenders. Der Absender kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen
Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms beanspruchen.
IX Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig. Die Unterschrift kann in abgekürzter
Form geschrieben oder weggelassen werden. Die etwaige Beglaubigung der Unterschrift ist hinter
dieselbe zu setzen.
§. 7.
1 Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr eröffneten Tele-
graphenanstalt (auch brieflich) erfolgen.
II Telegramme können auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel mittels der an den
Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an die nächste Telegraphenanstalt ein-
geliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen
oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben werden.
An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit diesen eine
Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen ermächtigt, auch kann
die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen gestattet werden.
!IV Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Landbriefträger
kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Erhebung.
§. 8.
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln:
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der Beförderung
niederschreibt, wird bei der Berechnung der Gebühren mitgezählt, mit Ausnahme der
Angabe des Beförderungsweges, der Unterscheidungszeichen, Bindestriche, Apostrophe und
Absatzzeichen. «
b) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minute der Aufgabe werden
von amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende Ausfertigung eingeschrieben. Nimmt
der Aufgeber diese Angaben ganz oder theilweise in den Text seines Telegramms auf,
dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet.
c) Die größte Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf 15 Buchstaben nach
dem (durch die Ausführungs-Uebereinkunft zu dem jeweilig gültigen internationalen Tele-
graphenvertrage eingeführten) Morse-Alphabet festgesetzt. Der Ueberschuß, je bis zu
weiteren 15 Buchstaben, wird für ein Wort gezählt.
d) Die größte Länge eines Taxwortes in verabredeter Sprache ist auf 10 Buchstaben fest-
gesetzt. Die Wörter in offener Sprache, welche im Text eines gemischten, aus Wörtern der
offenen und der verabredeten Sprache zusammengesetzten Telegramms enthalten sind, werden
bis zur Höhe von 10 Buchstaben für ein Wort gezählt. Vom etwaigen Ueberschuß wird
jede Reihe bis zu 10 Buchstaben für ein weiteres Wort gezählt. Wenn dieses gemischte
Telegramm außerdem einen chiffrirten Text enthält, so werden die chiffrirten Stellen
nach den Bestimmungen unter h gezählt.
Wenn das gemischte Telegramm nur einen Text in offener und einen solchen in
chiffrirter Sprache enthält, so werden die in offener Sprache abgefaßten Stellen den