Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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8. 18. 
1 Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus erfolgt nach 
Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, 
oder durch Estafette. . 
I Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem taxpflichtigen 
Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. 8. 611). 
I Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist, 
b) wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung handelt 
und dieser sich früher geweigert hat, Kosten derselben Art zu bezahlen. 
!V Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (vergl. ) oder vom Empfänger (vergl. §. 151V) 
verlangt worden ist, 
b) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu gebote steht. 
V. Telegramme jeder Art, welche durch Vermittelung der Post an ihre Bestimmung gelangen, 
also auch solche, welche postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt in 
der Regel ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Post 
gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle: # 
1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind mit 
der vor der Aufschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“ oder „(PBR)“ 
zu versehen und unterliegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden Einschreibgebühr von 
20 Pfennig. Diese Einschreibgebühr von 20 Pfennig kommt auch bei der Auflieferung 
aller Telegramme mit Empfangsanzeige, welche mit der Post weiterbefördert, oder post- 
lagernd niedergelegt werden sollen, zur Erhebung, da diese Telegramme stets als ein- 
geschriebene Briefe zur Post gegeben werden. » 
2. Für Telegramme, welche von der deutschen Bestimmungsanstalt über das Meer weiter— 
befördert werden sollen, hat der Aufgeber die Postgebühr zu entrichten. Dieselbe beträgt: 
a) nach dem europäischen Auslande und nach denjenigen überseeischen Ländern, welche 
dem Weltpostverein angehören, 40 Pfennig; · 
b) nach den dem Weltpostverein nicht angehörigen überseeischen Ländern 60 Pfennig. 
3. Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphenanstalt zur 
Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiete und darüber hinaus über— 
mittelt werden, ohne daß der Fall einer Unterbrechung der über die Grenze führenden 
Telegraphenverbindungen vorliegt, sind als unfrankirte Briefe zu behandeln; das Porto 
fällt dem Empfänger zur Last. 
VI Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger außerhalb 
des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Aufgeber durch Entrichtung einer 
festen Gebühr von 40 Pfennig für jedes Telegramm vorausbezahlt werden. Der Aufgeber hat in 
diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder „(XP)“ vor die Telegrammaufsfschrift zu setzen. 
Im weiteren steht es dem Aufgeber eines Telegramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa ent— 
stehende Eilbestellgebühr für das Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 Pfennig im voraus 
bei der Aufgabe des Ursprungstelegramms zu entrichten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem 
Falle der Aufschrift mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder „(RXP)“ 
zu versehen. 
Findet die Vorausbezahlung des Eilbotenlohnes nicht statt, so werden die wirklich erwachsenden 
Auslagen vom Empfänger oder vom Aufgeber eingezogen. 
Die Kosten für die Weiterbeförderung durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu entrichten. 
Il In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an 
denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter VI gleichmäßig Anwendung. Werden 
im übrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Telegramme ab- 
getragen, für welche das Botenlohn im voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der 
Fall ist, so ist vom Empfänger das erwachsene Botenlohn, abzüglich der im voraus bezahlten Be- 
träge, zu entrichten. Die auf etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im 
voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
Weiter- 
beförderung.
	        
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