Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XIX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 16. Januar 1891. Nr. 3.
Inhalt: 1. Kolonial-Wesen: Ausübung konsularischer Be. ..
fugnisse und Erlaß polizeilicher und sonstiger die Ver- 4. Militär-Wesen. Berechtigung einer Lehranstalt zur Aus-
waltung betreffender Vorschriften in Deutsch= Ostafrika freiwilligen Militärdienst
2. Konsulat-Wesen: Exequatur. Ertheilunng 8 5. Bank- Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende
3. Zoll- und Steuer-Wesen: Veränderungen in dem Stande Dezember 1899
oder den Befugnissen der Zoll. und Steuerstellen; — Be. 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus den
stellung eines Stations-Kontrolörs 8 Reichsgebiet
1. Kolonial-Wesen.
Verfügung
betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die
Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Ostafrika.
—□.□.□ ..
Auf Grund der §§. 5 und 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der
deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzblatt 1888 Seite 75) wird für Deutsch-Ostafrika Folgendes bestimmt:
§ 1.
. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten haben für ihre Be-
zirke zugleich die Befugnisse wahrzunehmen, welche den deutschen Konsulu nach §. 16 des Gesetzes, be-
treffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe etc. vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzblat Seite 35)
und §. 35 des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate etc. vom 8. November 1867
(Bundes-Gesetzblatt Seite 137) zustehen. Dasselbe gilt von den Befugnissen, welche den deutschen Kon-
sulaten als Semannsämtern nach der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 432) und nach sonstigen Reichsgesetzen obliegen.
Die für die Konsuln geltenden Ausführungsbestimmungen zu den vorgedachten Gesetzesvorschriften
sinden entsprechende Anwendung.
In den bezeichueten Angelegenheiten werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Be-
simmungen des Gesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs,
vom 1. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245) erhoben.
*
)