Nummern dieses Verzeichnisses nachzuweisen:
Spalte 1.
603.
604 .
604b.
605.
(Essenzen, Absatz 3):
— 200 —
—, alkoholhaltige zum Genuß (Cognac-, Rum-, Punsch= etc. Essenz) s. Branntweine.
(Extrakte, Absatz 2):
—, alkoholhaltige zum Genuß, z. B. Bischoffextrakt, s. Branntweine.
Franzbranntwein (Cognac:
1. in Fässern, desgleichen in Faschen oder Kruken von mindestens 50 kg Brutto-
gewicht
2. in kleineren Flaschen oder Kruken
S. auch die Anmerkung zu Branntweine.
Genever s. Branntweine.
Kirschwasser s. Branntweine.
Liköre. .
Punsch und Punschessenz s.
Rum:
+550%% Nr. 25b (72a) 125 %
J5% Nr. 25b ('2b) 1804
6%2/ Nr. 25b (71) 180 +
Anmerkung. Als Liköre sind alle Branntweine zu behandeln, welche drei oder mehr
Prozent Extrakt enthalten.
Branntweine.
1. in Fässern, desgleichen in Flaschen oder Kruken von mindestens 50 kg Brutto-
gewicht
2. in kleineren Flaschen oder Kruken
S. auch die Anmerkung zu Branntweine.
Rumessenz s. Branntweine.
(Spiritus, Absatz 1):
/60% 5%“ Nr. 25b (72#a) 125 J,
(60“ Nr. 25b ((2b) 180 KK#
(Korn= Kartoffel-, Rüben= und Melasse-Spiritus), roh und raffinirt (Sprit:
1. in Fässern, desgleichen in Faschen oder Kruken von mindestens 50 kg Brutto-
gewicht
2. in kleineren Flaschen oder Kruken
Sprit s. Spiritus.
(6oxa“ Nr. 25 b (7*2 a) 125 J,
5%%%% Nr. 25 b (72Lb) 180 „.
Tresterbranntwein (aus vergohrenen Weintrestern bereiteter Branntwein) s. Branntweine.
Weingeist s. Spiritus.
Wermuthbranntwein (Wermuthgeist) s. Branntweine.
2. Die Waaren der Nr. 25 b des Zolltarifs, welche bisher unter den Nummern 603, 604,
605a und 605b des statistischen Waarenverzeichnisses nachgewiesen wurden, sind künftig unter folgenden
Spalte 2.
Liköre.
Spalte 3. Spalte 4.
25b (*71) Als Liköre sind alle Brannt-
weine zu behandeln, welche
drei oder mehr Prozent
Extrakt enthalten.
Spiritus, roh und raffinirt 25b (*2 a) Hierunter ist aller rohe und
(Sprit): in Fässern, auch in
Jlaschen oder Kruken von min-
destens 50 kg Bruttogewicht.
Vorstehend nicht genannte Brannt-
weine: in Fässern, auch in
Flaschen oder Kruken von min-
destens 50 kg Bruttogewicht.
Branntweine in Flaschen oder
Kruken unter 50 kg Brutto-
gewicht, soweit sie nicht unter
Nr. 603 fallen.
raffinirte Korn-, Kartoffel-,
Rüben= und Melasse-Spiritus
nachzuweisen.
25b ( 2a) Hierunter fallen auch Arrak,
Cognac und Rumin Fässern2c.
25b ((2b) —
Spalte 5. Spalte 6.
24 Kst. nur für Liköre
16 Kb. in Flaschen.
11 Ueberfässer.
11 Ueberfässer.
11 Ueberfässer.
24 Kst.
16 Kb.