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Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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XIX. Jahrgang. « Berlin, Freitag, den 30. Oktober 1891. Nr..44.
Inhalt: 1. Kolonial-Wesen: Nachtrag zur Dienstanweisung — verarbeitenden landwirthschaftlichen Brennereien in Rück-
Eeebetreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Deutsch-- sicht auf die Kontingentirung 301
Ostafrika . .-
2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reiche 4. Konsulat Wesen: Ernennung; Exequatur= Erthei
vom 1. April bis Ende September 1894 9en
3. Zoll= und Steuer-Wesen: Behandlung der, im Betreibs- 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet
jahr 1891/92 an Stelle von Kartoffeln Mais oder Dari Reichsgebiet 301
1. Kolonial-Wesen.
Nachtrag
zur Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Deutsch-Ostafrika.
Auf Grund des §. 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete
(Reichs- Gesetzbl. 1888 S. 75) wird Soalrees bestimmt:
In §. 2 Ziffer 3 der Dienstanweisung, betreffend die Ansübung der Gerichtsbarkeit in Deutsch-
Ostafrika vom 12. Januar d. J. (Central-Blatt S. 14), erhält der erste Satz folgende Fassung:
Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ist der Gouverneur ermächtigt, der sich
hierbei durch den Oberrichter vertreten lassen kann.
Berlin, den 25. Oktober 1891.
Der Reichskanzler.
v. Caprivi.
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