VI. Abschn. Die Arbeiterabtheilung. 313.
§. 61. Der Truppentheil, dem die Arbeiterabtheilung attachirt ist,
bezw. dessen Bekleidungskommission beschafft die Kleidungsstücke in Bezug
auf Form und Güte mustermäßig gegen Vergütung der wirklichen
Kosten aus der Kassa der Arbeiterabtheilung. Für das richtige Vorhanden-
sein der Bestände theilt der Führer mit der Bekleidungskommission die
Verantwortlichkeit.
§. 62. Ausgetragene und als Flickmaterial nicht mehr verwendbare
Stücke werden zu Gunsten des Ersparnißfonds verkauft.
§. 63. Der Unkostenfond beträgt pro Monat und Mann der
Effektivstärke 21,6 Pfennige. Aus demselben kann für die Reparaturen
sowohl dem Schneider als Schuster eine entsprechende monatliche Ent-
schädigung für Beschaffung von Nadeln, Zwirn, Wachs, Pech, Draht 2c.
und zur Instandhaltung des Werkzeugs gewährt werden. Letzteres selbst
ist Eigenthum der Abtheilung, welche alle Neubeschaffungen aus genanntem
Fond bewirkt.
§. 64. Für alle sonstigen Fälle finden die Bestimmungen des Reglements
über Bekleidung der Truppen im Frieden Anwendung.
VIII. Kassawesen.
§. 65. Der Führer reicht monatlich dem treffenden Truppentheil
einen Verpflegsrapport ein. Unter Hinweisung auf diesen Rapport führt
der Truppentheil die Arbeiterabtheilung als „Attachirt“ in seinem eigenen
auf und, fertigt die Liquidation für die Arbeiterabtheilung und nimmt diese
in seine eigene Verpflegsliquidation auf.
§. 66. Die Marsch-Naturalverpflegungs= und Bekleidungskosten, Servis-
zahlungen an verheirathete Unteroffiziere werden Seitens des Truppen-
theils in seine eigene Liquidation über derartige Kosten aufgenommen und
gelangen so bei den bezüglichen Etatstiteln zur Verausgabung.
Die zuständige Brodportion wird auf Quittung des Truppentheils
von dem Proviantamte unentgeldlich verabreicht. Die Kasernementskosten
trägt die Garnisonsverwaltung.
Aus dem Bekleidungsfond der Abtheilung werden ihr sämmtliche
Groß= und Kleinmontirungsstücke beschafft; Ersparnisse können mit Ge-
nehmigung der Musterungskommission auf den Ersparnißfond übertragen
werden.
§. 67. Das Kassabuch der Arbeiterabtheilung enthält folgende Kontos:
1) Eisernen Verpflegungsvorschuß, 2) Arbeitslohn, 3) allgemeine Unkosten,
4) Bekleidungsfond, 5) Depositen, 6) Vorschüsse, 7) Menagegelder, 8) Unter-
richtsgelder, 9) Ersparnißfond.
Die beim Abschließen der einzelnen Kontos sich ergebenden Resultate
werden in den Kassenabschlüssen des Truppentheils unter einem besonderen
Unterabschnitte nachgewiesen.
Der Führer stellt ein Inventar auf, worin sämmtliche der Abtheilung
gehörige Inventarstücke, gleichgültig aus welchen Mitteln sie beschafft wurden,
nachzuweisen sind. Dasselbe wird bei der Musterung geprüft.
IX. Verwendung der Arbeiterabtheilung zur Kriegszeit.
§. 68. Während einer Belagerung der Festung kann der Gouverneur
die Arbeiterabtheilung nach eigenem Ermessen verwenden.