Verfassungsurkunde. §5 158—159. 317
ligte Kammer zu entscheiden (§ 160). Soweit dabei eine Mitwirkung
der Regierung erfordert wird, wie dies insbesondere bei einer insolge
des Austritts eines gewählten Mitglieds nötigen Neuwahl
der Fall ist (ogl. Landtagswahlgesetz Art. 23 und 24), kann auch
ihr ein selbständiges Prüfungsrecht nicht versagt werden.
8 159. Legitimation der Sständemitglieder.
Die Mitglieder beider Kammern haben sich vor Eröffnung
des Landtages zu legitimieren, und zu dem Ende einige Tage
vor dem in dem Einberufungsreskripte vorgeschriebenen Termin
an dem bestimmten Orte der Versammlung sich einzufinden.
Die Legitimation geschieht, für den ersten künftigen Landtag,
auf die bisher übliche Weise, in der Folge aber bei dem ständischen
Ausschusse (§ 187) durch Dorlegung des Einberufungsschreibens,
welches in dem (8 150) erwähnten Falle der Stimmübertragung
mit der hierauf gerichteten ollmacht begleitet
sein muß, und vermittelst der Wahlurkunde.
Die zur Dersammlung aufs neue gewählten Mitglieder des
Ausschusses selbst werden zur Hrüfung ihrer eigenen Cegitimation
durch die zuerst legitimierten Abgeordneten ersetzt.
Es hängt von dem lKönige ab, zu dem Cegitimationsgeschäfte
Kommissarien abzuordnen.
1. Der Abs. 1 des § 159 hat durch Art. 21 des VerfGes. vom
16. Juli 1906 folgende kürzere und etwas veränderte Fassung erhalten:
Die Mitglieder beider Kammern haben sich vor Eröffnung des
Landtags bei dem Ständischen Ausschuß (§ 187) durch Vorlegung
des Einberufungsschreibens, welches in den Fällen der Stellvertretung
(§ 156) von einem ordnungsmäßigen Nachweis begleitet sein
muß, durch Vorlegung der Wahlurkunde oder durch Bezugnahme
auf das Wahlprotokoll zu legitimieren.
2. Der Eintritt in die Ständeversammlung ist bedingt durch
die vorgängige Legitimation und die Ableistung des
Ständeeids; die Vorschriften über die Legitimation sind in den