Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Verfassungsurkunde.  §5  158—159.  317

ligte  Kammer  zu  entscheiden  (§  160).  Soweit  dabei  eine  Mitwirkung
der  Regierung  erfordert  wird,  wie  dies  insbesondere  bei  einer  insolge
  des  Austritts  eines  gewählten  Mitglieds  nötigen  Neuwahl
der  Fall  ist  (ogl.  Landtagswahlgesetz  Art.  23  und  24),  kann  auch
ihr  ein  selbständiges  Prüfungsrecht  nicht  versagt  werden.

8  159.  Legitimation  der  Sständemitglieder.

Die  Mitglieder  beider  Kammern  haben  sich  vor  Eröffnung
des  Landtages  zu  legitimieren,  und  zu  dem  Ende  einige  Tage
vor  dem  in  dem  Einberufungsreskripte  vorgeschriebenen  Termin
an  dem  bestimmten  Orte  der  Versammlung  sich  einzufinden.
Die  Legitimation  geschieht,  für  den  ersten  künftigen  Landtag,
auf  die  bisher  übliche  Weise,  in  der  Folge  aber  bei  dem  ständischen
  Ausschusse  (§  187)  durch  Dorlegung  des  Einberufungsschreibens,
  welches  in  dem  (8  150)  erwähnten  Falle  der  Stimmübertragung
  mit  der  hierauf  gerichteten  ollmacht  begleitet
sein  muß,  und  vermittelst  der  Wahlurkunde.

Die  zur  Dersammlung  aufs  neue  gewählten  Mitglieder  des
Ausschusses  selbst  werden  zur  Hrüfung  ihrer  eigenen  Cegitimation
  durch  die  zuerst  legitimierten  Abgeordneten  ersetzt.

Es  hängt  von  dem  lKönige  ab,  zu  dem  Cegitimationsgeschäfte
  Kommissarien  abzuordnen.

1.  Der  Abs.  1  des  §  159  hat  durch  Art.  21  des  VerfGes.  vom
16.  Juli  1906  folgende  kürzere  und  etwas  veränderte  Fassung  erhalten:


Die  Mitglieder  beider  Kammern  haben  sich  vor  Eröffnung  des
Landtags  bei  dem  Ständischen  Ausschuß  (§  187)  durch  Vorlegung
des  Einberufungsschreibens,  welches  in  den  Fällen  der  Stellvertretung
  (§  156)  von  einem  ordnungsmäßigen  Nachweis  begleitet  sein
muß,  durch  Vorlegung  der  Wahlurkunde  oder  durch  Bezugnahme
auf  das  Wahlprotokoll  zu  legitimieren.

2.  Der  Eintritt  in  die  Ständeversammlung  ist  bedingt  durch
die  vorgängige  Legitimation  und  die  Ableistung  des
Ständeeids;  die  Vorschriften  über  die  Legitimation  sind  in  den