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4. Zoll= und Steuer-Wesen.
Un die auf Grund des §. 2 des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (R.G. Bl.
für 1885 S. 179), bezw. der Ziffer etc der Ausführungsvorschriften (Central-Blatt für 1885 S. 417 und
für 1887 S. 159) gegenwärtig abgestempelten Stücke
1. der 4½ 0% inneren argentinischen Anleihe vom Jahre 1888,
2. der 4½ % äußeren argentinischen Anleihe vom Jahre 1888 und
3. der Buenos Aires Stadt-Anleihe vom Jahre 1888
von denjenigen Stücken zu unterscheiden, welche etwa erst später zur Abstempelung gelangen, ist, bezüg-
lichen Wünschen aus dem Handelsstande entsprechend, bestimmt worden, daß der Stempelaufdruck auf die
vorbezeichneten Werthpapiere künftig nicht mehr mit rother, sondern mit blauer Farbe bewirkt werde.
Berlin, den 9. April 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 24. März d. Js. beschlossen:
1. Der Absatz 3 des §. 27 der Dienstvorschriften vom 29. Mai 1880, betreffend die Besteuerung
des Tabacks (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 327), wird wie folgt ergänzt:
„Ist einzelnen Konten-Inhabern auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 5. April 1885,
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Erhebung der Tabacksteuer vom 16. Juli
1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 83), die Frist zur Zahlung der Steuer über den 15. Juli des
ersten auf das Erntejahr folgenden Jahres hinaus verlängert worden, so sind die Lager-
bestände, auf welche die Fristverlängerung sich bezieht, in die betreffenden Konten des
Abrechnungsbuches für das folgende Erntejahr zu übertragen. Die richtige Uebertragung
ist in beiden Abrechnungsbüchern durch den Bezirks-Ober-Kontrolör zu bescheinigen. In
den betreffenden Konten des Abrechnungsbuches für das neue Erntejahr sind die Lager-
bestände aus jedem der beiden Erntejahre unter einem besonderen Abschnitte nachzuweisen.
Nach Räumung der aus dem Vorjahr übertragenen Bestände beziehungsweise nach Ablauf
der verlängerten Frist, spätestens jedoch am 30. Juni des zweiten auf das Erntejahr des
betreffenden Tabacks folgenden Jahres, sind die Konten-Abschnitte für das Vorjahr abzu-
schließen und die Steuerbeträge von den als versteuert oder versendet etwa nicht nach-
gewiesenen Tabackmengen in das Sollregister für das neue Erntejahr (§. 10 der Dienst-
vorschriften) aufzunehmen.“
2. Zu den von den Direktivbehörden vom Etatsjahre 1891/92 ab an den Ausschuß des Bundes-
raths für Rechnungswesen einzusendenden Uebersichten der Einnahme an Tabacksteuer sind
Formulare nach dem anliegenden Muster zu verwenden.