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Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XIX. Jahrgang. Verlin, Freitag, den 24. April 1891. Nr.17.
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Weitere Auis. 2. Finanz-Wesen: Nachweisung über Einnahmen des Reichs
führungsbestimmungen zum Gesetz gegen den verbreche. vom 1. April 1890 bis Ende März 189 80
rischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng 3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
stoffen Seite 79 Reichsgebiet 81
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Bekanntmuchung,
betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von
Spreugstoffen.)
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Auf Grund des §. 1 Abs. 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch
von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) hat der Bundesrath beschlossen, die nach-
stehend aufgeführten Sprengstoffe als solche, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, zu
bezeichnen:
1. fertige Gewehr-, Pistolen= und Revolver-Patronen, welche rauchschwaches, aus nitrirter
Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestelltes Pulver enthalten;
2. zum Schießen aus Jagd= oder Scheibengewehren dienende rauchschwache Pulver, die aus
gelatinirter Schießwolle oder sonstiger nitrirter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver
Stoffe hergestellt sind und gekörnt (in Körnern von nicht über 5 mm Dicke) oder in Plättchen
von nicht über 4 mm Seitenlänge und O, mm Dicke in den Handel gebracht werden.
Berlin, den 16. April 1891.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
v. Boetticher.
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*) Vgl. Centr.-Bl. von 1885 S. 65.
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