Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

— 103 — 
Central-Glatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
— — — 
  
Zu —w#4 durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
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XX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 4. März 1892. # 10. 
Inhatt= 1. Eisenbahn-Wesen: Beförderung fäulniß- lose oder Spielausweise; — Verzeichniß derjenigen Zoll- 
fähiger thierischer Abfälle in Wagenladungen auf den und Steuerstellen, welchen außer den Zuckeisteuerstellen 
Eisenbahnen . ..Se1te103 Befugnisse bezüglich der Ausfertigung und Erledigung von 
2. Konsulat-Wesen: Titelverleihung; — Ernichtigung zur Begleitscheinen über inländischen Zucker beigelegt worden 
Vornahme von Civilstands- Akkken: 104 sind . 104 
3. Zoll= und Steuer-Wesen: Ergänzung der Bestimmun- 4. Holizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
gen über die Erhebung der Stempelabgaben für Lotterie- # Reichsgebtkttt .. 1330 
  
1. Eisenbahn = Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Beförderung fäulnißfähiger thierischer Abfälle in Wagenladungen auf den Eisenbahnen. 
Auf Grund einer vom Bundesrath durch Beschluß vom heutigen Tage dem Reichs-Eisenbahn— 
Amt ertheilten Ermächtigung wird bestimmt, daß die unter XXXII Ziffer 4 der Anlage D zum Betriebs- 
Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands aufgeführten Gegenstände: frische Flechsen, nicht ge- 
kalktes frisches Leimleder, sowie die Abfälle von beiden, desgleichen ungesalzene frische 
Häute, sowie ungereinigte, mit Haut= und Fleischfasern behaftete Knochen vom 15. d. Mts. 
ab bei der Aufgabe in Wagenladungen versuchsweise auch unter folgenden Bedingungen zur Beförderung 
zuzulassen sind: 
„Die Gegenstände müssen in starke, nicht schadhafte Säcke verpackt sein, die derart mit ver- 
dünnter Karbolsäure angefeuchtet sind, daß der faulige Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar 
ist. Jede Sendung muß mit einer Decke aus starkem Gewebe, sogenanntem Hopfentuche, das 
mit verdünnter Karbolsäure getränkt ist, und dieses wiederum mit einem großen, wasserdichten, 
Lelt getheerten Wagenplan vollständig bedeckt sein. Die Bedeckung hat der Versender zu 
tellen." 
Berlin, den 3. März 1892. 
Das Reichs-Eisenbahn-Amt. 
Schulz.
	        
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