Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Anlagen 2b und 2e. 
Erläuterung 1. Als Land der Bestimmung ist dasjenige Land anzugeben, nach dessen Gebiet die Ver- 
sendung der Waare als schließlich dorthin bestimmt gerichtet ist; dabei bleiben die 
Länder, durch welche die Waare auf dem Transport, sei es auch mit Umladung oder 
Umspedition, durchgeführt werden soll, außer Betracht. In der Regel ist demnach als 
Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare übergeht, zu 
deklariren. — Die Freibezirke Bremen und Brake, sowie die Freihafengebiete von 
Bremerhaven und Geestemünde und der Zollausschluß Cuxhaven dürfen als Bestimmungs- 
länder überhaupt nicht angegeben werden, das Freihafengebiet von Hamburg nur dann, 
wenn die dahin ausgehenden Waaren daselbst verbraucht oder bearbeitet werden sollen, 
oder wenn zur Zeit der Ausfuhr in das Freihafengebiet eine Bestimmung über die 
Weiterversendung der Waaren noch nicht getroffen ist. — Allgemeine Bezeichnungen, wie 
Deutschland, Amerika, Südamerika, Nordamerika, Westindien, Ostindien, sind unzulässig. 
Anlage 2c. 
Erläuterung 1. Als Land der Herkunft ist dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendung der Waare 
erfolgt ist, und als Land der Bestimmung dasjenige Land, nach dessen Gebiet die Ver- 
sendung der Waare gerichtet ist, anzusehen; dabei bleiben die Länder, durch welche die 
Waare auf dem Transport, sei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt 
wird, außer Betracht. In der Regel ist demnach als Land der Herkunft das Land, 
aus dessen Eigenhandel die Waare herstammt, als Land der Bestimmung das Land, 
in dessen Eigenhandel die Waare übergeht, zu deklariren. Ist das Herkunftsland 
nicht zu ermitteln, so ist statt dessen das Ursprungsland der Waare anzugeben. — Die 
Freibezirke von Bremen und Brake, sowie die Freihafengebiete von Bremerhaven und 
Geestemünde und der Zollausschluß Cuxhaven, dürfen als Herkunfts= oder Bestimmungs- 
länder überhaupt nicht angegeben werden; das Freihafengebiet von Hamburg als Her- 
kunftsland nur dann, wenn die von dort eingegangenen Waaren daselbst erzeugt oder 
bearbeitet wurden, als Bestimmungsland nur dann, wenn die dahin ausgehenden Waaren 
daselbst verbraucht oder bearbeitet werden sollen, oder zur Zeit der Aussuhr in das Frei- 
hafengebiet eine Bestimmung über die Weiterversendung der Waaren noch nicht getroffen 
ist. — Allgemeine Bezeichnungen, wie Deutschland, Amerika, Südamerika, Nordamerika, 
Westindien, Ostindien, sind unzulässig. 
  
B. Nachtrag 
zu den Dienstvorschriften. 
J. 
Die nachfolgenden Stellen der Dienstvorschriften erhalten die dabei angegebene Fassung. 
§. 5 Absatz 1 Nr. 9. 
NPuostsendungen aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets nach den deutschen Zollaus- 
schlüssen und Freihafengebieten, die mit der Post stattfindenden Durchfuhren, sowie die Postsendungen aus 
dem deutschen Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet. 
S. 13. 
Die Vorschriften der §§. 1 bis 12, mit Ausnahme des S§. 3, finden auf die Anmeldeämter hin- 
sichtlich derjenigen Waaren, welche der Zoll= oder Steuerabfertigung nicht unterworfen sind, ebenfalls 
Anwendung. Die Einsendung der von den Zoll= und Steuerstellen aufgestellten Verkehrsnachweisungen
	        
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