— 148 —
§. 44 Nr. 2.
Die Unterscheidung der Waaren nach den Ländern der Herkunft und Bestimmung hat nach Maß-
gabe des §. 19 Absatz 1 zu erfolgen.
S. 55.
Beim Verkehr mit diesem Freihafengebiet oder über dasselbe, mag dieser Verkehr land= oder
flußwärts, oder mag er seewärts stattfinden, und mag die Waare vom Freihafengebiet kommen, beziehungs-
weise dahin gehen oder durch dasselbe nur durchgeführt werden, ist in den Verkehrsnachweisungen stets
anzugeben, daß der Ein= oder Ausgang über die Grenze gegen das hamburgische Freihafengebiet
erfolgt ist.“ |
58.
Wenn aus einem Hafen des Zollgebiets Waaren seewärts mit der Bestimmung nach dem ham-
burgischen Freihafengebiet ausgehen, so hat die Anmeldestelle in den von den Schiffsführern oder Schiffs-
expedienten abzugebenden Manifestabschriften (§5. 19 und 44 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen) die
Nummern der Verkehrsnachweisungen, in welchen die Waaren angeschrieben sind, ferner die Blatt= und
laufenden Nummern, unter welchen die Anschreibung erfolgt ist, endlich die Monatshälfte, auf welche die
Verkehrsnachweisungen sich beziehen, ersichtlich zu machen.
Die so vervollständigten Manifestabschriften sind von der Anmeldestelle, sobald alle darin ver-
zeichneten Waaren in die Verkehrsnachweisungen aufgenommen sind, zugleich mit diesen nach Maßgabe
der im §. 29 gegebenen Vorschrift dem Kaiserlichen Statistischen Amt zu übersenden.
Die Zahl der eingesandten Manifestabschriften ist in dem Gesammtverzeichniß der Nachweisungen
(§. 29) mit aufzuführen.
. §.60a.
Bei der Einfuhr über See aus dem hamburgischen Freihafengebiet in einen Hafen des Zoll—
gebiets hat die Anmeldestelle in dem Ankunftshafen darauf zu achten, daß in den von dem Schiffsführer
oder dem Waarenempfänger einzureichenden speziellen Deklarationen (8. 81 des Vereinszollgesetzes) das
hamburgische Freihafengebiet als Herkunftsland nur für die daselbst erzeugten oder bearbeiteten Waaren
deklarirt wird (8. 41 Absatz 1 und 2 der Ausführungsbestimmungen).
Zu dem Ende hat die Anmeldestelle sich von dem Schiffsführer das von demselben geführte
Manifest oder Ladungsverzeichniß vorlegen zu lassen und die in diesem enthaltenen Angaben über das
Herbunke#niamn der Waaren mit den Angaben in den speziellen Deklarationen zu vergleichen, eventuell diese
zu berichtigen.
Bestehen über die Richtigkeit der Angaben in dem Manifest Zweifel, oder fehlen die Angaben
über die Herkunft der Waaren in dem Manifest, so hat die Anmeldestelle einen Auszug aus demselben
dem zuständigen Hauptzollamt behufs Einsendung an das Kaiserliche Statistische Amt vorzulegen.
S. 65.
In die Zollbegleitpapiere, mit welchen Waaren aus einem Freibezirk auf andere Aemter ab-
gefertigt werden, ist außer der Bezeichnung des Weges, auf welchem die Waare ursprünglich eingegangen
ist (S. 19 Absatz 1), sowie des Herkunfts= oder Ursprungslandes und, beim Ausgang nach dem Zollaus-
lande, des Bestimmungslandes der Waare der Vermerk aufzunehmen, daß die Waaren aus dem (zu be-
nennenden) Freibezirk kommen. ·
§.691.
Monatliche Nachweisung der Einfuhr in den freien Verkehr des Zollgebiets und der Ausfuhr
aus demselben, mit Angabe der Herkunfts- und Bestimmungsländer bei jedem wichtigeren Waarenartikel,
soweit diese Länder für den betreffenden Artikel von Bedeutung sind.
S. 69 II B.
Die Einfuhr auf Niederlagen und fortlaufende Konten, sowie die Ausfuhr von denselben, mit
Unterscheidung der einzelnen Waarengattungen.
S. 69 II D.
· Die Einfuhrverzollungen nach den einzelnen zollpflichtigen Waarengattungen, unter Angabe der
in den freien Verkehr getretenen Menge, der davon zum vollen Satze oder mit einem Zollzuschlage be-