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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
*.—.
Zu bezriehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen.
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XX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 1. April 1892. R 14.
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Inhalt: 1. Justiz-Wesen: Ergänzung der Ausführungs- 3. Kolonial-Wesen: Ermächti n
: · . - : gung zur Vornahme von Civil-
Verordnung zum Gesetz über die Beurkundung des Per- stands = Akten im südlichen Theil des Schutzgebiets von
sonenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 Kamernnn 162
eite 161 K . ««·«-««
2.80a«uudSmm-WMMAbänderungdervmääusigm 4. Konsulat · Wesen: Todesfall;— Exequatur-Ertheilungen 163
Bestimmungen über die Zollbehandlung der Verschnitt. 5. Holizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Weine und Moste; — Aenderungen von Tarasätzen 162 Reichsgebtt 103
1. Justi z-Wesen.
Auf Grund des §. 83 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung
vom 6. Februar 1875 — Reichs-Gesetzblatt S. 23 — hat der Bundesrath zur Ergänzung der Aus-
führungs-Verordnung vom 22. Juni 1875 — Central-Blatt S. 386 — Folgendes bestimmt:
Die bei der Vornahme einer Eintragung in das Standesregister am Rande vermerkten Zusätze,
Löschungen oder Abänderungen — §. 13 Absatz 4 des Gesetzes — sind als solche in der in das Neben-
register einzutragenden beglaubigten Abschrift der Eintragung — §. 14 Absatz 1 des Gesetzes — wieder-
zugeben. «
In die Auszüge aus dem Standesregister — 8. 15 Absatz 2 des Gesetzes — ist unter Weg-
lassung der bei der Vornahme der Eintragung am Rande vermerkten Zusätze, Löschungen oder Abände—
rungen nur der berichtigte Wortlaut der Eintragung aufzunehmen.
Berlin, den 10. März 1892.
Der Reichskanzler.
Graf v. Caprivi.
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