Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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2. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 24. d. Mts. beschlossen, daß in Ziffer 1 Absatz 1 der vor- 
läufigen Bestimmungen über die Zollbehandlung der Verschnitt-Weine und Moste vom 4. Februar d. Js.) 
die Worte: „in Gebinden und“ mit der Maßgabe in Wegfall zu kommen haben, daß die seither erfolgte 
Verzollung der in Kesselwagen eingegangenen Verschnitt-Weine und Moste zum Satze von 10 M. nach- 
träglich genehmigt wird. « 
Berlin, den 30. März 1892. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 17. d. M. beschlossen, daß vom 1. Mai d. Is. ab in den 
für die Verzollung maßgebenden Tarasätzen die aus nachstehender Tabelle ersichtlichen Aenderungen ein- 
zutreten haben: 
  
  
  
  
  
- Tarasätze. 
* s se er Benennung Art Prozente des Brutto- 
n e * der der gewichts. 
- ou- 
m .· Gegenstände. Umschließung. — 
mer. tarifs. Bisher. Künftig. 
- . , l 
I. 2. 3 4. 55. 6. 
1 22effH Ungefärbte 2c. Leinwmand. Ballen. 6 3 
2 258 1Gesalzener ungeräucherter 
Schweinespckisten. 16 12 
3 250 2 Mehl aus Getreide. Säcke. 2 1 
4 2652 Rohzucker .·. . . . .Fisser mit Dauben von Eichen- 13 12 
  
  
  
  
  
und anderem harten Holz. 
Berlin, den 30. März 1892. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn. 
  
3. Kolonial-Wesen. 
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs- 
Gesetzblatt von 1888 S. 75), der Kaiserlichen Verordnung vom 21. April 1886 und des §. 1 des Ge- 
setzes vom 4. Mai 1870 ist dem mit der kommissarischen Verwaltung des Bezirksamts Kribi im südlichen 
Theile des Schutzgebiets Kamerun betrauten Referendar a. D. Hellmuth von Oertzen für den genannten 
Bezirk und die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit daselbst die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, 
bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen 
und die Geburten und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 
  
  
*) Central-Blatt S. 86.
	        
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