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Ist die Entwertung unterblieben, so ist sie bei der ferneren Einklebung von Beitrags-
marken nachzuholen.“
III. In Ziffer 7 ist statt der Worte:
„auf Grund der Bestimmungen in Ziffer 1“ zu setzen: „auf Grund der Bestimmungen in
Ziffer 1, 3 oder 4.“ -
Die Beschlüsse des Bundesraths über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der
Versicherungspflicht und über die Entwerthung und Vernichtung von Marken (Bekanntmachung vom
27. November 1890, Zentral-Blatt S. 369) sind in der hiernach sich ergebenden anderweitigen Fassung
durch das Reichsgesetzblatt veröffentlicht worden.
Berlin, den 24. Dezember 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
2. Zoll- und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. Dezember d. J. nachfolgenden Beschluß gefaßt:
1. In der Ziffer 1 des §. 19 der Ausführungsbestimmungen vom 5. Juli 1888, betreffend das
Gesetz über die Erhebung der Abgabe von Salz (Zentral-Blatt 1888 S. 613), wird die Höchst-
grenze des Kochsalzgehalts der ohne Kontrolle von der Salzabgabe freizulassenden Abraumsalze
von 36 auf 50 Prozent des Gewichts erhöht und in Ziffer 2 ebendaselbst demgemäß die
Zahl 36 durch die Zahl 50 ersetzt;
2. dem Artikel „Abraumsalze“ auf Seite 6 des amtlichen Warenverzeichnisses zum Zolltarif wird
folgende Fassung gegeben:
„Abraumsalze (sogenannte Staßfurter), als: gewöhnlicher Boracit (Staßfurtit), Carnallit,
Eisenboracit, Glauberit, Kainit, Kieserit, Krugit, Polyhalit, Schönit, Sylvinit, Tachhydrit etc.
1. wenn ihr Gehalt an Kochsalz 50 Prozent ihres Gewichts nicht übersteigt und sie
derart vermahlen sind, daß die Ausscheidung der etwa vorhandenen Salzteile auf
mechanischem Wege unmöglich erscheint [- 266] Nr. 7 frei.
2. wenn sie von anderer als der unter 1 angegebenen Beschaffenheit sind, wie Salz“;
3. der Artikel „Sylvin“ desselben Verzeichnisses (S. 353) wird durch folgenden Artikel ersetzt:
„Sylvinit s. Abraumsalze.“ und
4. die Nummer 266 des statistischen Warenverzeichnisses und des Verzeichnisses der Massengüter,
auf welche die Bestimmung im §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1879,
betreffend die Statistik des Warenverkehrs, Anwendung findet, wird dem Beschlusse zu 2
entsprechend abgeändert, so daß künftig zu lauten hat ·
a) die Spalte 2 des statistischen Warenverzeichnisses und des Massengüterverzeichnisses:
„Abraumsalze (sogenannte Staßfurter), wenn ihr Gehalt an Kochsalz 50 Prozent ihres
Gewichts nicht übersteigt und sie derart vermahlen sind, daß die Ausscheidung der etwa
vorhandenen Salzteile auf mechanischem Wege unmöglich erscheint",
und
b) die Spalte 4 des statistischen Warenverzeichnisses: „Hierher gehören: gewöhnlicher
Boracit (Staßfurtit), Carnallit, Eisenboracit, Glauberit, Kainit, Kieserit, Krugit, Polyhalit,
Schönit, Sylvinit, Tachhydrit 2c. — Abraumsalze von anderer als der in Spalte 2 an-
gegebenen Beschaffenheit sind unter Nr. 689 beziehungsweise 690 nachzuweisen.“
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