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chemische Analyse festzustellen ist, hat die Feststellung desselben durch Polarisation nach Maßgabe
der Vorschriften in Anlage C zu erfolgen.
Die Polarisation der sogenannten Krystalls und der anderen weißen harten durchscheinenden
Zucker in Krystallform von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt geschieht ausschließlich durch die
im §. 2 Absatz 4 bezeichneten Chemiker oder Anstalten, diejenige der übrigen in Betracht kommenden
Zucker dagegen durch eine der im §F. 99 unter a bezeichneten Amtsstellen. Soweit die letzteren
dieser Aufgabe wegen des Umfangs der bezüglichen Untersuchungen oder des Mangels an geeigneten
Beamten zu genügen nicht im Stande sein sollten, kann auf Grund der von der obersten Landes-
Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens der Direktivbehörde ertheilten Genehmigung an
Stelle der amtlichen Polarisation eine solche durch Chemiker auf Kosten der Verwaltung treten.
§. 107. An der Feststellung der Art der Zucker muß stets ein Oberbeamter oder der
Amtsvorstand der Abfertigungsstelle theilnehmen.
§. 108. Die Prüfung der Zucker kann sich auf sämmtliche zur Abfertigung gestellte Kolli
erstreceen. Bei umfangreichen Waarenposten von Kolli gleicher Art und gleicher Verpackung soll
dieselbe jedoch in der Regel probeweise, und zwar in Bezug auf mindestens 5 Prozent der zu einer
Waarenpost gehörigen Kolli, erfolgen.
Ergiebt sich bei der probeweisen Untersuchung eine Abweichung von der Anmeldung bezüglich
der Art des Zuckers und entstehen in Folge dessen Zweifel darüber, ob ein Zuschuß zu gewähren
ist, oder über die Zulassung des Zuckers zu dem beanspruchten Zuschußsatze, so muß die Prüfung
auf sämmtliche Kolli der abzufertigenden Waarenpost erstreckt werden. Stellt sich hierbei eine durch-
gängige Gleichartigkeit des Zuckers heraus, so kann bei größeren Posten die Probenentnahme und
weitere Prüfung auf 5 Prozent der Gesammtzahl der Kolli beschränkt bleiben. Wird dagegen durch
die vorläufige Prüfung das Vorhandensein von nach Augenschein, Gefühl und Geschmack wesentlich
abweichenden Zuckersorten festgestellt, so ist eine Sortirung der letzteren zu bewirken und die Proben-
entnahme zwecks spezieller Untersuchung auf jede der verschiedenen Sorten, und zwar bei einer
größeren Kollizahl auf je mindestens 5 Prozent, zu erstrecken.
§. 109. Bei der Entnahme der Proben zur Ermittelung des Zuckergehalts muß stets mit
großer Sorgfalt verfahren werden. Es sind dazu bei Rohzucker, sowie bei allen Zuckern in Krümel-
und Mehlform in der Regel Sonden (vorn abgerundete etwa 50 cm lange Löffel mit etwa 1½
bis 2 cm innerem oberen Durchmesser von starkem Kupferblech mit hölzernem Griff) zu verwenden.
Mittelst derselben ist der Zucker möglichst aus der Mitte der Kolli zu ziehen. Die in einer Post
hervorgetretenen Unterschiede müssen durch die entnommenen Proben unter genauer Bezeichnung der
Kolli, auf welche sich die Proben beziehen, ausgedrückt werden. Nachdem die in den Proben etwa
enthaltenen Knötchen, Klümpchen und Stückchen zerdrückt sind, wird aus sämmtlichen Theilproben
durch Zusammenschütteln eine, beziehungsweise für jede Sorte eine Durchschnittsprobe für die Er-
mittelung des Zuckergehalts gebildet. — Von Rohzuckern geringen Gehalts, aus verschiedenen Zucker-
sorten gemischt, welche Knötchen, Klümpchen oder Stückchen in erheblicher Menge enthalten und
nicht gleichfarbig erscheinen, ist die Durchschnittsprobe in der Weise zu entnehmen, daß die zur
Probenentnahme bestimmten Säcke durch Ausschüttung (Stürzen) vollständig entleert, der gesammte,
zu einem Haufen vereinigte Zucker tüchtig durcheinandergeschaufelt, eine Zerdrückung der vorhandenen
Zusammenballungen von Zucker und demnächstige Wiederbeimischung vorgenommen und hiermit so
lange fortgefahren wird, bis der Zucker gut durcheinandergemischt ist und die darin enthaltenen
Knötchen 2c. beseitigt sind, worauf aus dem oberen, mittleren und unteren Theil der auf diese Weise
hergestellten Zuckermenge je eine bestimmte Menge Zucker zu entnehmen und aus der innigen Vermischung
dieser drei Proben die zur Feststellung des Zuckergehalts erforderliche Durchschnittsprobe zu bilden ist.
Die Entnahme der Proben wird in Gegenwart des Anmelders oder dessen Vertreters in
der Regel durch Steuerbeamte besorgt, kann aber unter amtlicher Betheiligung auch durch einen ver-
eidigten Probezieher nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen vorgenommen werden.
Zum Zweck der etwaigen Versendung, welche mit möglichster Beschleunigung erfolgen muß,
wird die Probe in einer Menge von mindestens 150 g in eine vorher vollständig gereinigte Blech-
dose oder Glasflasche gefüllt, fest eingedrückt und mit amtlichem Siegel verschlossen, welchem der
Anmelder sein eigenes Siegel beifügen darf. Eine zweite ebenso verschlossene Probe wird bis zur
Erledigung der Sache bei der Steuerstelle aufbewahrt.
§. 110. In Betreff der Zucker, für welche der Zuschußsatz der Klasse a beansprucht wird,
ist die Feststellung des Zuckergehalts durch Polarisation bei weißen Zuckern nur dann, wenn sie