Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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chemische Analyse festzustellen ist, hat die Feststellung desselben durch Polarisation nach Maßgabe 
der Vorschriften in Anlage C zu erfolgen. 
Die Polarisation der sogenannten Krystalls und der anderen weißen harten durchscheinenden 
Zucker in Krystallform von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt geschieht ausschließlich durch die 
im §. 2 Absatz 4 bezeichneten Chemiker oder Anstalten, diejenige der übrigen in Betracht kommenden 
Zucker dagegen durch eine der im §F. 99 unter a bezeichneten Amtsstellen. Soweit die letzteren 
dieser Aufgabe wegen des Umfangs der bezüglichen Untersuchungen oder des Mangels an geeigneten 
Beamten zu genügen nicht im Stande sein sollten, kann auf Grund der von der obersten Landes- 
Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens der Direktivbehörde ertheilten Genehmigung an 
Stelle der amtlichen Polarisation eine solche durch Chemiker auf Kosten der Verwaltung treten. 
§. 107. An der Feststellung der Art der Zucker muß stets ein Oberbeamter oder der 
Amtsvorstand der Abfertigungsstelle theilnehmen. 
§. 108. Die Prüfung der Zucker kann sich auf sämmtliche zur Abfertigung gestellte Kolli 
erstreceen. Bei umfangreichen Waarenposten von Kolli gleicher Art und gleicher Verpackung soll 
dieselbe jedoch in der Regel probeweise, und zwar in Bezug auf mindestens 5 Prozent der zu einer 
Waarenpost gehörigen Kolli, erfolgen. 
Ergiebt sich bei der probeweisen Untersuchung eine Abweichung von der Anmeldung bezüglich 
der Art des Zuckers und entstehen in Folge dessen Zweifel darüber, ob ein Zuschuß zu gewähren 
ist, oder über die Zulassung des Zuckers zu dem beanspruchten Zuschußsatze, so muß die Prüfung 
auf sämmtliche Kolli der abzufertigenden Waarenpost erstreckt werden. Stellt sich hierbei eine durch- 
gängige Gleichartigkeit des Zuckers heraus, so kann bei größeren Posten die Probenentnahme und 
weitere Prüfung auf 5 Prozent der Gesammtzahl der Kolli beschränkt bleiben. Wird dagegen durch 
die vorläufige Prüfung das Vorhandensein von nach Augenschein, Gefühl und Geschmack wesentlich 
abweichenden Zuckersorten festgestellt, so ist eine Sortirung der letzteren zu bewirken und die Proben- 
entnahme zwecks spezieller Untersuchung auf jede der verschiedenen Sorten, und zwar bei einer 
größeren Kollizahl auf je mindestens 5 Prozent, zu erstrecken. 
§. 109. Bei der Entnahme der Proben zur Ermittelung des Zuckergehalts muß stets mit 
großer Sorgfalt verfahren werden. Es sind dazu bei Rohzucker, sowie bei allen Zuckern in Krümel- 
und Mehlform in der Regel Sonden (vorn abgerundete etwa 50 cm lange Löffel mit etwa 1½ 
bis 2 cm innerem oberen Durchmesser von starkem Kupferblech mit hölzernem Griff) zu verwenden. 
Mittelst derselben ist der Zucker möglichst aus der Mitte der Kolli zu ziehen. Die in einer Post 
hervorgetretenen Unterschiede müssen durch die entnommenen Proben unter genauer Bezeichnung der 
Kolli, auf welche sich die Proben beziehen, ausgedrückt werden. Nachdem die in den Proben etwa 
enthaltenen Knötchen, Klümpchen und Stückchen zerdrückt sind, wird aus sämmtlichen Theilproben 
durch Zusammenschütteln eine, beziehungsweise für jede Sorte eine Durchschnittsprobe für die Er- 
mittelung des Zuckergehalts gebildet. — Von Rohzuckern geringen Gehalts, aus verschiedenen Zucker- 
sorten gemischt, welche Knötchen, Klümpchen oder Stückchen in erheblicher Menge enthalten und 
nicht gleichfarbig erscheinen, ist die Durchschnittsprobe in der Weise zu entnehmen, daß die zur 
Probenentnahme bestimmten Säcke durch Ausschüttung (Stürzen) vollständig entleert, der gesammte, 
zu einem Haufen vereinigte Zucker tüchtig durcheinandergeschaufelt, eine Zerdrückung der vorhandenen 
Zusammenballungen von Zucker und demnächstige Wiederbeimischung vorgenommen und hiermit so 
lange fortgefahren wird, bis der Zucker gut durcheinandergemischt ist und die darin enthaltenen 
Knötchen 2c. beseitigt sind, worauf aus dem oberen, mittleren und unteren Theil der auf diese Weise 
hergestellten Zuckermenge je eine bestimmte Menge Zucker zu entnehmen und aus der innigen Vermischung 
dieser drei Proben die zur Feststellung des Zuckergehalts erforderliche Durchschnittsprobe zu bilden ist. 
Die Entnahme der Proben wird in Gegenwart des Anmelders oder dessen Vertreters in 
der Regel durch Steuerbeamte besorgt, kann aber unter amtlicher Betheiligung auch durch einen ver- 
eidigten Probezieher nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen vorgenommen werden. 
Zum Zweck der etwaigen Versendung, welche mit möglichster Beschleunigung erfolgen muß, 
wird die Probe in einer Menge von mindestens 150 g in eine vorher vollständig gereinigte Blech- 
dose oder Glasflasche gefüllt, fest eingedrückt und mit amtlichem Siegel verschlossen, welchem der 
Anmelder sein eigenes Siegel beifügen darf. Eine zweite ebenso verschlossene Probe wird bis zur 
Erledigung der Sache bei der Steuerstelle aufbewahrt. 
§. 110. In Betreff der Zucker, für welche der Zuschußsatz der Klasse a beansprucht wird, 
ist die Feststellung des Zuckergehalts durch Polarisation bei weißen Zuckern nur dann, wenn sie
	        
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