Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

b) Unter- 
suchung der 
Fabrikate und 
Feststellung 
ihres Zucker- 
gehalts. 
e) Weitere Ab- 
fertigung. 
Abferti- 
MRegistet 
5. Lerechnung 
der Ver- 
gütung. 
— 224 — 
.Bezüglich- derjenigen Fabrikate, für welche neben der Zurckersteuervergütung auch eine 
Vergütung an Branntweinsteuer beansprucht wird, sind die zu letzterem Zweck erfolgten amt- 
lichen. Ermittelungen, soweit sie auch für die Zuckersteuervergütung in Betracht kommen, zu 
benutzen. « " · 
.-?-;.«:2§.·-’·8:·—5Djke::UnterfuchungderFabrikateundFeskktellungihresZuckergehaltserfolgtan 
Grund von Mustern, die von der Abfertigungsstelle unter Mitwirkung eines Oberbeamten und Zu— 
ziehung des Versenders zu entnehmen sind. Die Untersuchung geschieht auf Kosten des Versenders 
durch einen seitens der obersten Landes-Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens der 
Direktivbehörde zur Vornahme solcher Untersuchungen bezeichneten vereidigten Chemiker nach Maß- 
gabe der Anweisung in Anlage E. 
Es bleibt der obersten Landes-Finanzbehörde überlassen, demnächst die Feststellung des 
Zuckergehalts solcher Waaren, bei denen derselbe zufolge der gesammelten Erfahrungen mit Sicher- 
heit durch die Polarisation zu bestimmen ist, einer der im §. 2 der Ausführungsbestimmungen 
bezeichneten Amtsstellen zu übertragen. . 
Die Untersuchung der Waare auf den Zuckergehalt braucht stets nur soweit ausgedehnt zu 
werden, daß das Vorhandensein eines der Anmeldung entsprechenden Mindestgehalts von Zucker in 
der Waare nachgewiesen wird. 
6E. 9. Bei der Entnahme der Muster ist die größte Sorgfalt anzuwenden. Von jeder 
Gattung von Waaren, welche unter der nämlichen Benennung und mit dem nämlichen Zuckergehalt 
angemeldet ist, und wenn bezüglich der Gleichartigkeit der Waare Zweifel bestehen, von jedem für 
nicht gleichartig erachteten Theile der Sendung, nach vorgängiger Feststellung des Gewichts dieses 
Theiles, muß ein Muster von mindestens 55 g Gewicht entnommen, im Beisein des Versenders 
gehörig verpackt und mit amtlichem Siegel verschlossen werden, welchem der Versender sein eigenes 
Siegel beifügen kann. 
E §. 10. Bei Abfertigung von Waaren aus Fabriken, deren Inhaber das Vertrauen der 
Steuerverwaltung besitzen und sich schriftlich verpflichten, unter einer bestimmten Benennung stets 
nur gleichartige Waaren von einer näher anzugebenden und durch Hinterlegung von Mustern fest- 
zustellenden Beschaffenheit mit dem nämlichen Zuckergehalt zur Anmeldung zu bringen, kann mit 
Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde, nachdem mindestens zweimal eine vorschriftsmäßige 
Untersuchung von Waarensendungen der bemusterten Art auf den Zuckergehalt stattgefunden und 
ein gegen die Anmeldung nicht zurückbleibendes Ergebniß geliefert hat, von einer regelmäßigen 
Feststellung des Zückergehalts der Waaren durch amtliche Untersuchung abgesehen und, falls sich 
bei der Revision keine Abweichung der Waare von den Mustern ergiebt, der in der Anmeldung an- 
gegebene Zuckergehalt als richtig angenommen und der weiteren Behandlung der Anmeldung zu 
Grunde gelegt werden. Die Steuerstelle ist jedoch verpflichtet, auch von anscheinend normalen 
Waaren ab und an Proben zu entnehmen und auf Kosten der Versender untersuchen zu lassen. 
§.11. . Auf die weitere Abfertigung finden die Vorschriften in den §§. 61 bis 67 der 
Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß bei der Versendung stets 
Verschlußanlegung oder amtliche Begleitung zu erfolgen hat, sowie daß das Begleitschein-Erledigungs- 
amt alsbald nach der Erledigung des Begleitscheins dem Ausfertigungsamt einen besonderen 
Erledigungsschein (Einzel-Erledigungsschein) nach Muster 21 zu übersenden hat. 
Der Einzel-Erledigungsschein kann auch im Falle einer Beanstandung der Begleitschein- 
erledigung, auf Antrag des Begleitschein-Extrahenten oder des Empfängers abgesandt werden, sofern die 
Beanstandung sich weder auf die Gattung und die Menge der Zuckerprodukte, noch auf den Nach- 
weis der Ausfuhr oder Niederlegung bezieht und der Antragsteller für die etwaigen Ansprüche auf 
Strafe und Kosten Sicherheit bestellt. 
6. 12. Ueber die Abfertigung von zuckerhaltigen Fabrikaten mit dem Anspruch auf Zucker- 
steuervergütung sind von den Aemtern Register nach Muster 22 (Ausfuhrvergütungs-Register) zu führen. 
Inn den betreffenden Abfertigungspapieren sind die Nummern des Ausfuhrvergütungs- 
Registers zu vermerken. 
§Fr. 13 Bei der Ermittelung des der Berechnung der Vergütung zu Grunde zu legenden 
Zuckergewichts ist statt des ermittelten Zuckergehalts der angemeldete in Rechnung zu stellen, wenn 
der letztere geringer ist als der erstere. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.