I. Allgemeine
Bestim-
mungen.
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Anlage F.
Zucker-Miederlage-Regulativ.
« 8. 1.
Zuckerprodukte können in öffentlichen Niederlagen oder in Privatniederlagen mit oder ohne
Mitverschluß der Steuerbehörde bis zu ihrer weiteren Bestimmung stenerfrei gelagert werden.
Desgleichen können zuckerhaltige Fabrikate in öffentlichen Niederlagen oder in Privat-
niederlagen mit amtlichem Mitverschluß bis zu ihrer weiteren Bestimmung zu dem Zweck gelagert
werden, um, je nachdem unversteuerter oder versteuerter Zucker zu ihrer Herstellung verwendet
worden ist, entweder
a) die Versteuerung bis auf weiteres auszusetzen oder
b) die Vergütung der Zuckersteuer zu erlangen (Vergütungslager).
. 2.
Auf die Zuckerniederlagen finden die Bestimmungen des allgemeinen Niederlage-Regulativs
und des Privatlager-Regulativs sinngemäße Anwendung, soweit nicht nachstehend oder in den
§§. 71 bis 77 der Ausführungsbestimmungen andere Vorschriften getroffen sind.
. 3.
Der Inhaber einer Privatniederlage hat auf Erfordern zum Zweck der steueramtlichen
Abfertigungen und Revisionen auf seine Kosten einen geeigneten, mit dem erforderlichen Hausgeräth
ausgestatteten, nach Bedürfniß zu erleuchtenden und zu erwärmenden Abfertigungsraum zu stellen,
auch für die benöthigten geaichten Waagen und Gewichte Sorge zu tragen und diejenigen Hülfs-
dienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Abfertigungen und Revisionen
in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen.
S. 4.
Die Zuckerprodukte und zuckerhaltigen Fabrikate lagern mit der Eigenschaft als inländische
Waaren, jedoch im Falle der Benutzung einer öffentlichen Niederlage oder eines Privatlagers für
unverzollte ausländische Gegenstände unter der Voraussetzung, daß daselbst Zuckerprodukte oder
zuckerhaltige gleichartige Fabrikate, auf welchen ein Zollanspruch haftet, entweder nicht oder genügend
abgesondert lagern.
Hat bei der Aufnahme von Zuckerprodukten in eine Niederlage oder bei der Entnahme
solcher von einer Niederlage die Ermittelung ihres Nettogewichts stattzufinden, so kann dieser
Ermittelung das in dem Begleitpapiere angegebene Taragewicht beziehungsweise der daselbst
angegebene Tarasatz (zu vergleichen §§. 48, 54 und 63 der Ausführungsbestimmungen) zu Grunde
gelegt werden.
Die Taragewichte und Tarasätze sind im Niederlage-Register festzuhalten und bei der Ver-
sendung aus der Niederlage in den Begleitpapieren weiter zu überweisen.
Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften unterbleibt, sobald in der Niederlage eine
Umpackung der Kolli erfolgt ist.
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Eine Abmeldung von Zucker oder zuckerhaltigen Fabrikaten ist nur in Mengen von mindestens
500 kg neito gestattet. Ausnahmen kann das Hauptamt bewilligen.
Auf die Abfertigung bei der Entnahme von Zucker oder zuckerhaltigen Fabrikaten finden
die §§. 45 bis einschließlich 55, 61 bis einschließlich 67 und 115 der Ausführungsbestimmungen,
sowie §. 11 der Anlage D mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß zur Abmeldung von