Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

I. Allgemeine 
Bestim- 
mungen. 
— 232 — 
Anlage F. 
Zucker-Miederlage-Regulativ. 
« 8. 1. 
Zuckerprodukte können in öffentlichen Niederlagen oder in Privatniederlagen mit oder ohne 
Mitverschluß der Steuerbehörde bis zu ihrer weiteren Bestimmung stenerfrei gelagert werden. 
Desgleichen können zuckerhaltige Fabrikate in öffentlichen Niederlagen oder in Privat- 
niederlagen mit amtlichem Mitverschluß bis zu ihrer weiteren Bestimmung zu dem Zweck gelagert 
werden, um, je nachdem unversteuerter oder versteuerter Zucker zu ihrer Herstellung verwendet 
worden ist, entweder 
a) die Versteuerung bis auf weiteres auszusetzen oder 
b) die Vergütung der Zuckersteuer zu erlangen (Vergütungslager). 
. 2. 
Auf die Zuckerniederlagen finden die Bestimmungen des allgemeinen Niederlage-Regulativs 
und des Privatlager-Regulativs sinngemäße Anwendung, soweit nicht nachstehend oder in den 
§§. 71 bis 77 der Ausführungsbestimmungen andere Vorschriften getroffen sind. 
. 3. 
Der Inhaber einer Privatniederlage hat auf Erfordern zum Zweck der steueramtlichen 
Abfertigungen und Revisionen auf seine Kosten einen geeigneten, mit dem erforderlichen Hausgeräth 
ausgestatteten, nach Bedürfniß zu erleuchtenden und zu erwärmenden Abfertigungsraum zu stellen, 
auch für die benöthigten geaichten Waagen und Gewichte Sorge zu tragen und diejenigen Hülfs- 
dienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Abfertigungen und Revisionen 
in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. 
S. 4. 
Die Zuckerprodukte und zuckerhaltigen Fabrikate lagern mit der Eigenschaft als inländische 
Waaren, jedoch im Falle der Benutzung einer öffentlichen Niederlage oder eines Privatlagers für 
unverzollte ausländische Gegenstände unter der Voraussetzung, daß daselbst Zuckerprodukte oder 
zuckerhaltige gleichartige Fabrikate, auf welchen ein Zollanspruch haftet, entweder nicht oder genügend 
abgesondert lagern. 
Hat bei der Aufnahme von Zuckerprodukten in eine Niederlage oder bei der Entnahme 
solcher von einer Niederlage die Ermittelung ihres Nettogewichts stattzufinden, so kann dieser 
Ermittelung das in dem Begleitpapiere angegebene Taragewicht beziehungsweise der daselbst 
angegebene Tarasatz (zu vergleichen §§. 48, 54 und 63 der Ausführungsbestimmungen) zu Grunde 
gelegt werden. 
Die Taragewichte und Tarasätze sind im Niederlage-Register festzuhalten und bei der Ver- 
sendung aus der Niederlage in den Begleitpapieren weiter zu überweisen. 
Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften unterbleibt, sobald in der Niederlage eine 
Umpackung der Kolli erfolgt ist. 
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Eine Abmeldung von Zucker oder zuckerhaltigen Fabrikaten ist nur in Mengen von mindestens 
500 kg neito gestattet. Ausnahmen kann das Hauptamt bewilligen. 
Auf die Abfertigung bei der Entnahme von Zucker oder zuckerhaltigen Fabrikaten finden 
die §§. 45 bis einschließlich 55, 61 bis einschließlich 67 und 115 der Ausführungsbestimmungen, 
sowie §. 11 der Anlage D mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß zur Abmeldung von
	        
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