3. Ueber-
gangsbestim-
mungen.
a) Ver-
gütungslager.
b) Zuschuß-
lager.
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Gesammtmenge gezahlten Vergütung nur noch der anzugebende Restbetrag entfällt. Ist jedoch nur
eine der früheren Theilmengen in eine andere Niederlage oder zur Ausfuhr gebracht, so hat bei
der Abschreibung der letzten Theilmenge die Berechnung der zu erstattenden Vergütung nach dem
Auslagerungsgewichte zu erfolgen.
S. 11.
Der Lagerinhaber beziehungsweise bei der Abmeldung von der Niederlage der Extrahent
der Begleitbezettelung haftet, insoweit die zuckerhaltigen Fabrikate nicht etwa im Vergütungslager
oder bei der Versendung aus demselben erweislich durch Zufall zu Grunde gehen, für den Betrag
der gewährten Steuervergütung so lange, als nicht die Rückzahlung der Vergütung oder die Auf-
nahme der Waare in eine andere Niederlage oder die Ausfuhr in der vorgeschriebenen Art nach-
gewiesen wird.
§. 12.
Werden zuckerhaltige Fabrikate aus der Niederlage in den freien Verkehr entnommen, so
ist die darauf gewährte Zuckersteuervergütung zurückzuzahlen.
Die erstatteten Vergütungsbeträge sind im Zuckersteuer-Heberegister zu buchen. Eine Stun:
dung derselben ist nicht zulässig.
S. 13.
In Vergütungslagern befindliche Zuckerprodukte und zuckerhaltige Fabrikate, für welche vor
dem 1. August 1892 Steuervergütung gewährt worden ist, sowie Zuckerprodukte und zuckerhaltige
Fabrikate, für welche nach dem 1. August 1892 ausnahmsweise auf Grund des §. 67 des Gesetzes
Steuervergütung noch gewährt wird, sind bis spätestens zum 31. Juli 1893 aus den Niederlagen
abzumelden, und zwar, soweik nicht die Abfertigung zur Ausfuhr nach dem Auslande beantragt
wird, gegen Rückerstattung der Steuervergütung und gegen Entrichtung der Zuckersteuer nach Maß-
gabe des Gesetzes vom 31. Mai 1891.
Die §§. 9 bis 12 finden auch auf die in Vergütungslagern befindlichen Zuckerprodukte
Anwendung.
8. 14.
Zuckerprodukte, für welche ein Ausfuhrzuschuß auf Grund des §. 68 des Gesetzes gewährt
werden soll, dürfen nur in öffentliche Niederlagen oder in Privatniederlagen unter amtlichem Mit-
verschluß (Zuschußlager) niedergelegt werden. 8
15.
Die bezüglich der Vergütungslager in den 88. 9 bis 12 getroffenen besonderen Bestimmungen
finden auf die Zuschußlager sinngemäße Anwendung.
8. 16.
In demselben Lager darf die Niederlegung von Zuckerprodukten mit dem Anspruch auf
Gewährung von Ausfuhrzuschuß und von solchen, für welche ein solcher nicht beansprucht worden,
nur mit der Maßgabe stattfinden, daß eine räumliche Trennung dieser verschieden abgefertigten
Zuckerprodukte eintritt.
« 8. 17.
Zuckerprodukte, für welche ein Zuschuß nach den bis zum 31. Juli 1895 geltenden höheren
Sätzen gewährt worden ist, sind bis spätestens zum 31. Juli 1896, Zuckerprodukte, für welche ein
Zuschuß nach den niederen Sätzen gewährt worden ist, bis spätestens zum 31. Juli 1898 aus der
Niederlage abzumelden, und zwar, soweit nicht die Abfertigung zur Ausfuhr nach dem Auslande
beantragt wird, gegen Rückerstattung des Zuschusses und gegen Entrichtung der Steuer.