Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Zahlungsweges können für den nächsten Fälligkeitstermin nur Berücksichtigung finden, wenn sie bis zum 
ersten Tage des Monats vor diesem Termin bei der Reichsschuldenverwaltung eingehen. 
3. Die Baarzahlung durch eine öffentliche Kasse, Reichsbankhauptstelle oder Reichsbankstelle (zu 
1a bis c) erfolgt gegen Quittung. Bei Prüfung der Legitimation und Identität des Empfängers sind 
die Zahlstellen verpflichtet, nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften gewissenhaft zu verfahren. 
4. Wird die Baarzahlung bei der bestimmten Zahlstelle bis zum Ablauf des mit dem Fälligkeits- 
termin beginnenden Kalenderquartals nicht erhoben, so wird der Empfangsberechtigte mit dem Betrage 
bei der preußischen Staatsschulden-Tilgungskasse auf eine Restliste gesetzt, und die Zahlung kann aldann 
erst erfolgen sobald ein Antrag von dem Berechtigten an die preußische Staatsschulden-Tilgungskasse direkt 
gerichtet wird. 
Artikel 8 (§. 19 a. a. O.). 
Aenderungen in der Person oder Wohnung des Zinsen-Empfängers können für den nächsten 
Fälligkeitstermin nur berücksichtigt werden, wenn die schriftliche Meldung darüber bis zum ersten Tage 
des diesem Termin voraufgehenden Monats bei der Reichsschuldenverwaltung eingeht.
	        
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