Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Die Erhebung einer Gebühr findet jedoch für diejenigen Abfertigungen, welche am 
Wohnsitze der damit beauftragten Beamten ausgeführt werden und für gewöhnlich an der 
Amtsstelle vorzunehmen wären, nicht statt, sofern deren Vornahme an der Amtsstelle aus 
dienstlichen Rücksichten nicht ausführbar oder unzweckmäßig erscheint. 
d) für an sich gebührenfreie Abfertigungen, sofern sie auf Antrag über den Zeitraum von zehn 
Stunden für den Kalendertag hinaus stattfinden, bezüglich der überschießenden Zeit; 
e) für amtliche Abfertigungen an Sonn= und Festtagen; 
f)für die amtliche Bewachung eines unter steuerlichem Mitverschlusse stehenden Privatlagers für 
Branntwein, sofern die Bewachung auf Antrag des Lagerinhabers eintritt, damit Arbeiten in 
dem Lager ausgeführt werden; 
g) für die Ueberwachung des Betriebes einer Gewerbsanstalt an Stelle der Denaturirung von 
Branntwein, sowie für die Ueberwachung der Herstellung von Fabrikaten, welche mit dem 
Anspruche auf Steuervergütung für den darin enthaltenen Branntwein ausgeführt oder nieder- 
gelegt werden sollen; 
ßh) für die amtliche Begleitung oder Bewachung unter Steueraussicht stehender Sendungen. 
Befreit bleiben jedoch: 
1. die amtliche Begleitung zwischen dem Grenzausgangsamte und der Zollgrenze; 
2. die an gebührenfreie Abfertigungen sich unmittelbar anschließenden oder solchen unmittelbar 
voraufgehenden amtlichen Begleitungen, 
a) zwischen einer Brennerei, einem Privatlager und einer Reinigungsanstalt desselben 
Ortes und zugleich desselben Besitzers, sofern der von der Sendung zurückzulegende 
Weg nicht mehr als ein Kilometer beträgt, 
5) von Branntweinsendungen, die auf der am Orte des Betriebes oder Lagers befind- 
lichen Eisenbahnstation ankommen oder abgehen und unter amtlicher Aufsicht von oder 
nach dieser Station übergeführt werden; 
3. die Schiffsbegleitungen und Schiffsleichterungen auf dem Rheine und dessen konven- 
tionellen Nebenflüssen, insoweit nicht die Fahrt ohne zwingenden Grund vom Schiffs- 
führer verzögert oder unterbrochen wird, beziehungsweise die Leichterung nicht durch ein 
Verschulden des Schiffsführers nothwendig geworden ist; 
4. die Schiffsbegleitungen auf den zum Zollgebiet gehörigen Theilen der Unterelbe und 
der Unterweser nach Maßgabe der in den Zollregulativen für die Unterelbe und Unter- 
weser hinsichtlich des Zollverkehrs getroffenen Bestimmungen. 
rnn etn §. 4. Die Höhe der Gebühren beträgt: . 
a) Einzel- a) bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen aller Art am Stationsorte oder in einer Entfernung 
gebühren. von weniger als 2 km von seiner Ortsgrenze oder, falls den betreffenden Beamten ein 
Dienstbezirk zugewiesen ist, in diesem Dienstbezirk, für Aufseher und Beamte gleichen oder 
niederen Ranges für jede angefangene Stunde 30 Pfennig, höchstens jedoch 3 Mark für den 
Kalendertag und den Beamten, für Beamte höheren Nanges das Doppelte. 
Bei an sich gebührenfreien Amtshandlungen ist die auf den Hin= und Rückweg verwendete 
Zeit niemals mit in Ansatz zu bringen, bei an sich gebührenpflichtigen Amtshandlungen alsdann, 
wenn der Ort der Amtshandlung außerhalb des Stationsortes der mit der Abfertigung beauf- 
tragten Beamten liegt; 
b) bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen außerhalb des Stationsortes in einer Entfernung von 
2 km oder mehr oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Dienstleistungen 
außerhalb dieses: 
1. für die Begleitung von Branntweinsendungen auf der Eisenbahn oder dem Land= oder 
Wasserwege, wenn die Begleitung einschließlich der zum Antritt der Begleitung etwa noth- 
wendigen Hinreise und der Rückreise nach der Station nicht länger als 8 Stunden dauert, 
1,)0 Mark, bei längerer, jedoch 24 Stunden nicht überschreitender Dauer, sowie für jede 
weiter angefangenen 24 Stunden 3 Mark: 
2. für alle sonstigen Amtshandlungen sind Gebühren in Höhe der den ausführenden Beamten 
nach den landesrechtlichen Bestimmungen zustehenden Tagegelder zu erheben. 
§. 5. Wird der Transport einer unter amtlicher Begleitung abgelassenen Branntweinsendung 
oder die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ohne zwingenden Grund von den betheiligten
	        
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