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Die Erhebung einer Gebühr findet jedoch für diejenigen Abfertigungen, welche am
Wohnsitze der damit beauftragten Beamten ausgeführt werden und für gewöhnlich an der
Amtsstelle vorzunehmen wären, nicht statt, sofern deren Vornahme an der Amtsstelle aus
dienstlichen Rücksichten nicht ausführbar oder unzweckmäßig erscheint.
d) für an sich gebührenfreie Abfertigungen, sofern sie auf Antrag über den Zeitraum von zehn
Stunden für den Kalendertag hinaus stattfinden, bezüglich der überschießenden Zeit;
e) für amtliche Abfertigungen an Sonn= und Festtagen;
f)für die amtliche Bewachung eines unter steuerlichem Mitverschlusse stehenden Privatlagers für
Branntwein, sofern die Bewachung auf Antrag des Lagerinhabers eintritt, damit Arbeiten in
dem Lager ausgeführt werden;
g) für die Ueberwachung des Betriebes einer Gewerbsanstalt an Stelle der Denaturirung von
Branntwein, sowie für die Ueberwachung der Herstellung von Fabrikaten, welche mit dem
Anspruche auf Steuervergütung für den darin enthaltenen Branntwein ausgeführt oder nieder-
gelegt werden sollen;
ßh) für die amtliche Begleitung oder Bewachung unter Steueraussicht stehender Sendungen.
Befreit bleiben jedoch:
1. die amtliche Begleitung zwischen dem Grenzausgangsamte und der Zollgrenze;
2. die an gebührenfreie Abfertigungen sich unmittelbar anschließenden oder solchen unmittelbar
voraufgehenden amtlichen Begleitungen,
a) zwischen einer Brennerei, einem Privatlager und einer Reinigungsanstalt desselben
Ortes und zugleich desselben Besitzers, sofern der von der Sendung zurückzulegende
Weg nicht mehr als ein Kilometer beträgt,
5) von Branntweinsendungen, die auf der am Orte des Betriebes oder Lagers befind-
lichen Eisenbahnstation ankommen oder abgehen und unter amtlicher Aufsicht von oder
nach dieser Station übergeführt werden;
3. die Schiffsbegleitungen und Schiffsleichterungen auf dem Rheine und dessen konven-
tionellen Nebenflüssen, insoweit nicht die Fahrt ohne zwingenden Grund vom Schiffs-
führer verzögert oder unterbrochen wird, beziehungsweise die Leichterung nicht durch ein
Verschulden des Schiffsführers nothwendig geworden ist;
4. die Schiffsbegleitungen auf den zum Zollgebiet gehörigen Theilen der Unterelbe und
der Unterweser nach Maßgabe der in den Zollregulativen für die Unterelbe und Unter-
weser hinsichtlich des Zollverkehrs getroffenen Bestimmungen.
rnn etn §. 4. Die Höhe der Gebühren beträgt: .
a) Einzel- a) bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen aller Art am Stationsorte oder in einer Entfernung
gebühren. von weniger als 2 km von seiner Ortsgrenze oder, falls den betreffenden Beamten ein
Dienstbezirk zugewiesen ist, in diesem Dienstbezirk, für Aufseher und Beamte gleichen oder
niederen Ranges für jede angefangene Stunde 30 Pfennig, höchstens jedoch 3 Mark für den
Kalendertag und den Beamten, für Beamte höheren Nanges das Doppelte.
Bei an sich gebührenfreien Amtshandlungen ist die auf den Hin= und Rückweg verwendete
Zeit niemals mit in Ansatz zu bringen, bei an sich gebührenpflichtigen Amtshandlungen alsdann,
wenn der Ort der Amtshandlung außerhalb des Stationsortes der mit der Abfertigung beauf-
tragten Beamten liegt;
b) bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen außerhalb des Stationsortes in einer Entfernung von
2 km oder mehr oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Dienstleistungen
außerhalb dieses:
1. für die Begleitung von Branntweinsendungen auf der Eisenbahn oder dem Land= oder
Wasserwege, wenn die Begleitung einschließlich der zum Antritt der Begleitung etwa noth-
wendigen Hinreise und der Rückreise nach der Station nicht länger als 8 Stunden dauert,
1,)0 Mark, bei längerer, jedoch 24 Stunden nicht überschreitender Dauer, sowie für jede
weiter angefangenen 24 Stunden 3 Mark:
2. für alle sonstigen Amtshandlungen sind Gebühren in Höhe der den ausführenden Beamten
nach den landesrechtlichen Bestimmungen zustehenden Tagegelder zu erheben.
§. 5. Wird der Transport einer unter amtlicher Begleitung abgelassenen Branntweinsendung
oder die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ohne zwingenden Grund von den betheiligten