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3lI.
Frankirungs- 1 Briefe u. s. w., in deren Aufschrifo der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt
vermerk. oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe oder
Briefe mit Frankirungsvermerk, für welche das Porto nicht durch Postwerthzeichen entrichtet worden
ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich
bescheinigt, die Briefe aber werden als unfrankirt behandelt.
Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern unfrankirt
oder ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe am Auf—
gabeort zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender zur Frankirung zurückgegeben.
S. 32. .
Einlieferungs- I. Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Einlieferungsschein
schein. auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen; der Einlieferer hat sich daher nicht zu
entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen zu haben. Vermag der Absender diesen Schein
nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe nicht aus den
Büchern oder Karten ersichtlich ist oder nicht in anderer Weise überzeugend nachgewiesen wird.
. §.33. "
Rückschein. 1 MWünscht der Absender einer Packetsendung ohne Werthangabe, einer Einschreibsendung
oder einer Sendung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung
(Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung „Rückschein“ in der
Aufschrift ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder angeben, an wen der
Rückschein abzuliefern ist.
Al Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankirt werden. Für die Beschaffung
des zübtscheins ist außer dem Porto rc. eine Gebühr von 20 Pf. vom Absender ebenfalls im voraus
u entrichten.
#A Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, gilt als eine Verweigerung
der Annahme der Sendung.
S. 34. *
gen der 1 Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt.
Ostsen- "
dungen. v S. 35.
Zurückziehung 1 Der Absender einer Postsendung kann dieselbe zurücknehmen oder deren Ausschrift ab-
von Postsen ändern lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. Bei Sendungen
Abbnderung mit Werthangabe über 400 Mark ist das Verlangen einer Abänderung der Aufschrift nicht zulässig.
von Auf- II Die Zurücknahme kann erfolgen am Ort der Aufgabe oder am Bestimmungsort, aus-
schriften durch nahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des Dienstes herbei-
den Absender. geführt wird.
III Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von welcher die
Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlages oder der Begleit-
adresse 2c. und den Einlieferungsschein, sofern ein solcher über die Sendung ertheilt ist, abgiebt.
!V Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher sie zurückfordert oder
eine Abänderung ihrer Aufschrift wünscht, sich als Absender auszuweisen (ul) und den Gegenstand
bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft
als der verlangte zu erkennen ist. ·
V Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder telegraphisch von der
Postanstalt auf Kosten des Absenders ausgefertigt und abgesandt. Letzterer hat dafür zu entrichten:
1. wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief;
2. wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des Telegramms
nach dem gewöhnlichen Tarif. » ·"
VI Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franko bei
Rückgabe des Briefumschlages oder der Begleitadresse erstattet.
VII Ist die Sendung bereits abgesandt, so finden hinsichtlich der Portoerhebung für die
Rückbeförderung dieselben Bestimmungen wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (S. 45 v##n) mit