Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

Aus- 
händigung der 
Sendungen 
nach erfolgter 
Behändigung 
der Begleit- 
adressen und 
der Abliefe- 
rungsscheine, 
sowie Aus- 
zahlung 
baarer 
Beträge. 
Nachsendung 
der Post- 
sendungen. 
Behandlung 
unbestellbarer 
Postsendungen 
am Be- 
stimmungsort. 
– 454 — 
S. 43. 
1 Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Empfänger nicht in 
die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Postanstalt an denjenigen, 
welcher sich zur Abholung meldet und die zu dem Packete gehörige Begleitadresse zurückgiebt. 
U. Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Postanweisungen 
die Geldbeträge, werden, insofern die Abholung von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, 
welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungs- 
schein, die quittirte Begleitadresse oder die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. 
m. Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels 
unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, 
welcher diesen Schein u. s. w. überbringt, liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das 
Postwesen nicht ob. 
§. 44. 
I Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein neuer Auf- 
enthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten, 
Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Be- 
stimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Ab- 
sender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung 
an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
. Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung auf Verlangen 
des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des Empfängers. 
A Für Packelte und für Briefe mit Werthangabe wird im Fall der Nachsendung das 
Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, der Porto- 
zuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet 
ein neuer Ansatz von Porto nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftrags-Gebühren, 
sowie die Gebühr von 1 Mark für dringende Packetsendungen und die Vorzeigegebühr für Nach- 
nahmesendungen werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
v Iy Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Lauf der 
Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so erfolgt die Ueber- 
weisung gegen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, wie 
der Bezieher im Lauf der Bezugszeit die Bestimmungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. In- 
sofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, an welchem der Bezug ursprüng- 
lich stattgefunden hat, ist für die Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 
S. 45. 
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1. wenn der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu ermitteln und die Nachsendung 
nach den Vorschriften im §. 44 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2. wenn die Annahme verweigert wird; 
3. wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht innerhalb 
eines Monats vom Tag des Eintreffens an gerechnet, bei Sendungen mit lebenden 
Thieren (§. 12) nicht spätestens zwei Tage (d. i. zwei Mal 24 Stunden) nach dem 
Eintreffen von der Post abgeholt wird; 
4. wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit „post- 
lagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb sieben Tage nach ihrer An- 
kunft am Bestimmungsort eingelöst wird; 
5. wenn bei Postanweisungen innerhalb sieben Tage nach ihrer Aushändigung der Geld- 
betrag nicht in Empfang genommen wird; 
6. wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, an welchem 
der Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche 
Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird. 
II Bevor in dem Falle zu 1 Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung des- 
halb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im 
Ort sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß eine Unbestell-
	        
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