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barkeits-Meldung, unter Beifügung der Begleitadresse, nach dem Aufgabeort gesandt werden, um
den aibsfüder wenn derselbe ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu
veranlassen.
Das gleiche Verfahren kann ebenfalls zur Anwendung gelangen bei unbestellbaren Briefen
mit Werthangabe und bei Postanweisungen.
III Wenn der Absender die sofortige Rücksendung gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete
im Fall der Unbestellbarkeit vermieden zu sehen wünscht, so hat er auf der Vorderseite der Begleit-
adresse in hervortretender Weise den Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzuschreiben,
sowie seinen Namen und seine Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch mittels Stempelab-
drucks oder durch Typendruck hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestim-
mungsort unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsorts auf Kosten des Absenders eine
Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt erlassen. Letztere hat demnächst bei dem Ab-
sender anzufragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere Person, sei es an demselben
oder einem anderen Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden foll. Auf Grund der Be-
stimmung des Absenders ist die Unbestellbarkeits-Meldung von der Aufgabe-Postanstalt zu beantworten.
Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestellbar, so kann, wenn der
Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal in der-
selben Weise die anderweite Vestimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt werden.
Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Empfänger ebenfalls nicht stattfinden können, so muß
die Rücksendung eintreten. Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen das Packet im Fall der
Unbestellbarkeit der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet.
IV Für die Beförderung jeder nach den Bestimmungen unter u und m zu erlassenden Un-
bestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Antwort an die Postanstalt am Bestimmungsort der
Sendung werden dem Absender die Portokosten mit 20 Pf angerechnet. Verweigert im Fall zu u
der Absender die Zahlung, so wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge
gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. Im Fall zu u ist der Ab-
sender zur Zahlung der Portokosten unter allen Umständen verpflichtet. Die Rückleitung der
Sendung nach dem Aufgabeorte geschieht in beiden Fällen, sofern der Absender seine Erklärung
nicht innerhalb 7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt.
V Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, ohne Ver-
zug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben
unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der
Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rück-
sendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen.
VI In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretendenfalls,
daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder auf der Begleitadresse zu vermerken.
VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon
tritt nur ein bezüglich der unter 1 6 bezeichneten Briefe, sowie bezüglich derjenigen Briefe, welche
von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden. Bei Briefen der
letzteren Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die Personen, welche die Eröffnung irrthümlich
bewirkt haben, eine bezügliche Bemerkung unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes
niederschreiben. «
VIII Für zurückzusendende Packete und für Briefe mit Werthangabe ist das Porto und die
Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von
10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer
Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftrags-Gebühren, sowie die Vorzeige-
gebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. Dagegen
wird für zurückzusendende dringende Packetsendungen die Gebühr von 1 Mark in dem Falle noch
einmal angesetzt, wenn der Absender auch bei der Rücksendung die Behandlung nach Vorschrift
des §. 131 ausdrücklich verlangt hat.
. S. 46. Behandlung
1 Die nach Maßgabe des §. 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsorte zurück= unbestellbarer
gehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. Postsendungen
u. Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Ab= am Ausga
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