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I1 Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die Abstempelung
von Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder Postanstalt zu
erfragenden näheren Bedingungen.
· 111AußerKurggesetztePostwerthzeichenwerdeninnerhalbderdurchdenDeuts-chenReichs-
Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist bei den Postanstalten zum Nenn—
werth gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht
mehr statt. Die Reichs-Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen.
IV Die Verwendung der aus gestempelten Postanweisungs-Formularen und Postkarten aus-
geschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig.
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerthzeichen
(Freimarken, gestempelter Postanweisungs-Formulare und Postkarten) ist die Postverwaltung nicht
verpflichtet. S 50
1 Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, nach der
Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliesert werden. Zur Frankirung der
durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände müssen Postwerthzeichen benutzt werden.
II Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nachschußporto
vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben,
sowie bei allen Sendungen vom Ausland gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos für
eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. Bei anderen Sendungen kann der Empfänger die
Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und den
Briefumschlag oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird als-
dann vom Absender eingezogen.
A Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert, oder kann der Empfänger
nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will,
verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen. ·
IV Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein
Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren An-
nahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, insofern die Be-
schädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist.
V Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vorstehenden nicht
ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet und kann sich
davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Reichs= und Staatsbehörden sind
jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen zum Zweck
der nachträglichen Einziehung des Portos vom Absender die Briefumschläge an die Postanstalt zu-
rückzugeben oder, falls es sich um Packete handelt, sich schriftlich an die Postanstalt zu wenden.
VI In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine Stundungs-
gebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden Theil einer
Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat Porto nicht zu stunden gewesen ist, so
wird eine Gebühr nicht erhoben.
VII. In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittelung der
Abgabe der für ihn eingehenden oder der Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen
Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten ver-
schlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. für den
Monat zu erheben. ·
Abschnitt II.
Personenbeförderung mittels der Posten.
S. 51.
1 Die Meldung zur Reise mit den odentlichen Posten kann stattfinden:
a) bei den Postanstalten, oder 6
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Postdirektionen öffentlich
bekannt gemacht werden.
Entrichtung
des Portos
und der
sonstigen Ge-
bühren.
Meldung zur
Reise.