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so wird dasselbe bis zu der Postanstalt, auf welche der Fahrschein laulet, befördert und bis zum
Eingang der weiteren Bestimmung seitens der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt.
§. 57.
Plätze der 1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den
Reisenden. Sitzplätzen. · .
. Bezüglich der Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zuerst die Eck-
plätze des Vorderraumes, dann der Vorderbank und der Rückbank des Mittelraumes, zuletzt in
derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen. "
III. Gehen unterwegs Reisende ab, so rücken die nach ihnen folgenden Personen im Haupt-
wagen und in den Beiwagen um so viel Nummern vor, als Plätze frei werden.
a. Bei dem Zugange IV Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen den vom
wirer ien Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der Plätze nach.
talt.
v. Bei dem Ueber- Vv Reisende, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den für den
gange auf einen letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach.
c. Bei Reisenden VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte benutzen
nach Zwischenorten. wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen kann, allen bis zur
nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze in dem Beiwagen einnehmen.
u. Bei Reisen von VII. Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Haleestellen
Haltestellen aus. aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Station hinaus den bei
dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach.
VIn Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der von ihnen ein-
zunehmenden Plätze entscheidet der abfertigende Beamte, und, wenn die Reisenden sich nicht bei
dessen Entscheidung beruhigen, der Vorsteher der Postanstalt. Der getroffenen Entscheidung haben
sich die Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen.
S. 58.
Reisegepäck. 1. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt gestattet,
als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. §§. 1, 2,
11 und 12).
II Kleine Gegenstände, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraum
untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen.
Il Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die
Uebergabe desselben von den Reisenden an Postschaffner und Postillone ist an Orten, an welchen
sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth
angegeben wird, den für andere mit der Post zu versendende Werthgegenstände gegebenen Be-
stimmungen entsprechend verpackt, versiegelt und bezeichnet sein; die Bezeichnung muß, außer dem
Worte: „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt
ist, und E7 Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeich-
nung nicht.
IV. Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht, muß
spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der Post unter Vorzeigung des Fahrscheins bei der Post-
anstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeför-
derung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang
der Post nicht verzögert wird. Soweit Reisende von einer Post auf die andere oder von einem
Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es
überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post ohne Versäumniß
anzunehmen.
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung (Gepäckschein).
Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Auslieferung des Reisegepäcks erfolgt nur
gegen Rückgabe des Gepäckscheins.
Ueberfracht- Z Z S. 59. Z . , ,,
portound 1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von
Verscherunge 15 Kilogramm bewilligt.