— 461 —
u Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu
entrichten. Dasselbe beträgt nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Personengeld-Erhe—
bung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms:
1. bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf.;
2. " - über 75 = 10 = - 50 -
111JstderWerthdesReifegepäcksangegeben,sowirddieVersicherungsgebührfürjedes
Stück selbständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder
* der Finhangabe 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil von 300 Mark, mindestens
jedoch 10 Pf.
IV Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen Fahrschein genommen
haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfrachtportos das Freigewicht für die auf
dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesammtgewichte des Gepäcks
in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer und derselben Familie oder zu einem und dem-
selben Hausstande gehören. «
V Die Erstattung von Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr regelt sich nach denselben
Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld.
60.
I“ Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck nur Verfügung
während des Aufenthalts an Orten, an welchen sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe des Reisenden
oder Hinterlegung des Gepäcksscheins gestattet werden. Reiftgensker
II Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Postanstalt in unterwegs.
Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leistet.
61.
1 Bei den Postanstalten werden nach Bealfai Wartezimmer unterhalten. Der Aufenthalt Wartezimmer
in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet: der Kusan
1. am Abgangsort: eine Stunde vor der Abgangszeit, "
2. auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station,
3. am Endpunkt der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und
4. beim Uebergang von einer Post auf die andere: während 3 Stunden.
II Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten, oder welche die Ankunft der Post
erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise und in geringer
Zahl gestattet werden.
8. 62.
1 Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. Verhalten der
II Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrechthaltung des anellenden
Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen «
Anordnungen zu fügen.
Il Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raume Personen
weiblichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mitreisenden ihre Zustimmung zum Rauchen
Hegeben haben. . .
IV Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit
auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verletzen, können — vorbehaltlich
der Bestrafung nach den Landesgesetzen — von der Postanstalt, unterwegs von dem Postschaffner,
von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die
Ausschließung unterwegs, so haben solche Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen;
sie gehen des gezahlten Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig.
Abschnitt III.
Extrapostbefördernng.
§. 63. "
1 Die Gestellung von Extrapostpferden kann nur auf denjenigen Straßen verlangt werden, Allgemeine
auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extrapostpferden zu befördern. elten-
68