Zweck der
Fernsprech-
elnrichtung.
Art des
Anschlusses.
– 508 —
–– ————— 52 12 — — — — ——
3. Post= und Telegraphen
–———
[G
-Wesen.
VBekanntmachung.
In Gemäßheit des §F. 6 des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs
vom 6. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) werden nachstehend die Bedingungen öffentlich bekunnt
gemacht, unter welchen die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung den Anschluß an die Stadt-
Fernsprecheinrichtungen zur Ausführung bringt.“= «
Berlin W., 28. Juni 1892.
Reichs-Postamt, II. Abtheilung.
In Vertretung: Scheffler.
BVedingungen
für die Betheiligung an einer Stadt-Fernsprech einrichtung.
1
Die Stadt-Fernsprecheinrichtung dient während der Geschäftsstunden der Centralstelle:
a) zum mündlichen Verkehr der Theilnehmer untereinander mittels des Fernsprechers,
b) zur Uebermittelung von Nachrichten an die Centralstelle behufs der Weiterbeförderung.
2
Auf Kosten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung wird für jeden Theil—
nehmer nach der Wohnung, den Geschäftsräumen rc. eine Verbindung mit der Centralstelle nebst
zugehöriger Fernsprechstelle hergestellt, und diese ihm gegen Entrichtung einer festen Vergütung
zur Benutzung überlassen; die Unterhaltung der Leitung und der Fernsprechstelle erfolgt ebenfalls
auf Kosten der Verwaltung. Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen der Apparate und
Zubehörtheile haftet der Theilnehmer. Derselbe verpflichtet sich außerdem, die Apparate auf eigene
Rechnung gegen Feuersgefahr zu versichern und in jedem Falle für einen durch etwaigen Brand-
schaden der Verwaltung entstehenden Nachtheil voll aufzukommen. Letztere Verpflichtung erstreckt
sich nicht nur auf den Ersatz der Apparate und des Batterieschranks nebst Inhalt, sondern auch
aufg den Ersatz der Zimmer= bezw. Zuführungsleitungen innerhalb der Grenzen des betreffenden
ebäudes. - "
Die Einholung der Genehmigung des Hauseigenthümers zur Einführung der Leitung in
das von dem Theilnehmer bewohnte Haus nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze, sowie zur
Anbringung nicht allein der Vorrichtungen, welche für die Einrichtung von Sprechstellen in dem
Hause, sondern auch aller derjenigen Vorrichtungen, welche zum Ausbau des Fernsprechnetzes er-
forderlich sind, z. B. Gestänge, Stützen, Isolatoren u. s. w., ist Sache des Theilnehmers. Die
Beibringung dieser Genehmigung des Hauseigenthümers ist Vorbedingung für die Herstellung
des beantragten Fernsprechanschlusses. ·".
Eine Vermiethung der Fernsprechstelle oder eine Benutzung in nicht eigenen Angelegen-
heiten gegen Entgelt ist nicht gestattet.
Dagegen kann der Besitzer eines Hauses bezw. Grundstücks, welches durch eine Leitung
an die Fernsprech-Centralstelle angeschlossen ist, in den Wohnungen, Läden, Werkstätten und sonstigen
Geschäftsräumen 2c. desselben Gebäudes oder Grundstücks Fernsprechstellen einrichten lassen und die
Benutzung derselben den Miethern gegen Entgelt gestatten. In solchen Fällen muß die Verbindung
dieser Fernsprechstellen mit der Vermittelungsanstalt bez. untereinander durch eine vom Hausbesitzer
hierzu bestimmte Person (Portier 2c.) bewirkt werden.