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. 3. .
In die Fernsprechleitung eines Theilnehmers kann eine demselben Theilnehmer zu—
gehörige zweite Fernsprechstelle als Zwischenstelle eingeschaltet werden, falls die letztere nicht
mehr als 500 Meter von der Anschlußleitung abliegt. Die Einschaltung weitever Zwischenstellen
in eine und dieselbe Leitung ist nicht zulässig. .
Die Aufstellung eines zweiten, dritten 2c. Fernsprechapparates oder Fernsprech-
weckers in einem anderen, demselben Theilnehmer gehörigen Raume der Wohnung oder
des Grundstücks darf nur nach Verständigung mit der ausführenden Behörde erfolgen.
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Die Vergütung für die Ueberlassung einer Fernsprechstelle nebst zugehöriger Leitung ist wie
folgt festgesetzt: ·
a) für jede innerhalb des Bereichs einer selbständigen Stadt-Fernsprech-
einrichtung, bis zu 5 km (nach der Luftlinie) von der Haupt-Vermittelungs-
anstalt entfernt belegene Fernsprechstelle (Endstelle) sind jährlich zu zahlen. 150 -4,
b) bei den außerhalb dieser Grenze belegenen Fernsprechstellen — bis zu welcher
DLeitungslänge solche Anschlüsse zulässig sind, bestimmt die Reichs-Post= und
Telegraphenverwaltung — erhöht sich die jährliche Vergütung für je 100 m
Anschlußleitung oder einen Theil dieser Länge, von der unter a bezeichneten
Grenze ab gereche .. ....
mit der Maßgabe indeß, daß für diejenigen bestehenden Sprechstellen, für
welche nach den bisherigen Bedingungen eine geringere als die vorstehend
festgesetzte Vergütung zu entrichten ist, eine Erhöhung bis zum Wechsel des
Inhabers der Sprechstelle nicht eintritt,
)wmwenn zwei selbständige Stadt-Fernsprecheinrichtungen verschiedener Orte sich
in geringerer Entfernung als je 5 km von der Haupt-Vermittelungs-=
knsan jedes Orts berühren, darf der Anschluß die Grenzlinie nicht über-
schreiten, · · -
(1)füreineZwischenstellewerdenjährlicherhoben... Il«50,,
e) für weitere, zur Benutzung durch einen zweiten, dritten u. s. w. Theilnehmer
in demselben Hause bez. Grundstücke eingerichtete Fernsprechstellen find, bei
gemeinschaftlichem Gebrauch einer einzigen Anschlußleitung, abgesehen von
Gebühren für den Anschluß der ersten Sprechstelle (zu a und b) jähr-
licheee u u u 550 „
auf jedes Haus bez. Grundstück jedoch mindestens jährlich 100 „
zu entrichten, ,
f) für die Aufstellung eines zweiten, dritten u. s. w. Fernsprechapparats eines und
desselben Theilnehmers in verschiedenen Räumen desselben Grundstücks ist ein
jährlicher Zuschlagsbetrag zu entrichten, und zwar:
4) wenn der zweite, dritte u. s. w. Apparat in demselben Gebäude wie die
eigentliche Fernsprechstelle untergebracht wird, und es der Herstellung
einer Außenleitung zur Einschaltung des zweiten, dritten u. s. w. Apparats
nicht bedarf.eeeeeeemXX⅛ .....I
H wenn der zweite, dritte u. s. w. Apparat zwar auf demselben Grundstück,
aber in einem andern Gebäude als der erste Apparat unter Herstellung
einer besonderen Außenleitung angebracht wirdtiee 50 „
2) für die Aufstellung einer Weckvorrichtung gewöhnlicher Art unter der-
selben Voraussetzung wie zu f ist je ein Zuschlagsbetrag zu entrichten von
jährlin 5 „
bh) für besondere Weckvorrichtungen 2c. abweichender Einrichtung sind außer der vorstehend
unter g genannten jährlichen Vergütung noch die Selbstkosten der Anschaffung und
Aufstellung solcher Vorrichtungen, sowie der Unterhaltung derselben zu erstatten; diese
Weckvorrichtungen gehen in das Eigenthum der Theilnehmer über, ·
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Anschluß mehre-
rer Stellen
desselben Theil-
nehmers.
Berechnung
der Jahres-
wergütung.