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Nachtrag
Nr. 5 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Berlin, Sonnabend, den 30. Januar 1892.
Inhalt: Zoll- und Steuer-Wesen: Abänderungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif, des statistischen Waaren-
verzeichnisses und des Verzeichnisses der Massengüter; — Bestimmungen über die Kontrole des zum niederen Zollsatz
auf Cognac zu verarbeitenden Weins; — Anleitung zur Unterscheidung der Pferde im Alter bis zu zwei Jahren von
älteren Pferden.
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Zoll- und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, die nachstehend abgedruckten Vorschriften
zur Ausführung der Handelsverträge mit Oesterreich-Ungarn, Italien, Belgien und der Schweiz zu
genehmigen.
1. Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif, des
statistischen Waarenverzeichnisses und des Verzeichnisses der Massengüter, auf welche die Be-
stimmung im §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistik
des Waarenverkehrs, Anwendung findet,
2. Bestimmungen über die Kontrole des zum niederen Zollsatz auf Cognac zu verarbeitenden Weins
und
3. Anleitung zur Unterscheidung der Pferde im Alter bis zu zwei Jahren von älteren Pferden.
Berlin, den 28. Januar 1892.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.
Aenderungen und Ergänzungen
des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarife, des statistischen Waarenverzeichnisses und des
Verzeichnisses der Massengüter, auf welche die Bestimmung im §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes
vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs, Anwendung findet.
I. Amtliches Waarenverzeichniß zum Zolltarife.
1. Unmittelbar unter dem ausgeworfenen Zollsatze ist auf besonderer Zeile einzufügen:
im vierten Absatze des Artikels „Absätze“:
„vertragsmässig
im ersten Absatze des Artikels Achsen unter Ziffer 2
„vertragsmässig
im Artikel „Aeolsharfen“:
„vertragsmässig
im zweiten Absatze des Artikels „Alabasterglas“:
„bemalt, versilbert, vergoldet, vertragsmässig
weder bemalt, noch versilbert, noch vergoldet, vertragsmässig
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