Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

— 37 — 
Nachtrag 
Nr. 5 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. 
  
Berlin, Sonnabend, den 30. Januar 1892. 
  
  
  
Inhalt: Zoll- und Steuer-Wesen: Abänderungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif, des statistischen Waaren- 
verzeichnisses und des Verzeichnisses der Massengüter; — Bestimmungen über die Kontrole des zum niederen Zollsatz 
auf Cognac zu verarbeitenden Weins; — Anleitung zur Unterscheidung der Pferde im Alter bis zu zwei Jahren von 
älteren Pferden. 
. . . Seite 37 
  
Zoll- und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, die nachstehend abgedruckten Vorschriften 
zur Ausführung der Handelsverträge mit Oesterreich-Ungarn, Italien, Belgien und der Schweiz zu 
genehmigen. 
1. Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif, des 
statistischen Waarenverzeichnisses und des Verzeichnisses der Massengüter, auf welche die Be- 
stimmung im §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistik 
des Waarenverkehrs, Anwendung findet, 
2. Bestimmungen über die Kontrole des zum niederen Zollsatz auf Cognac zu verarbeitenden Weins 
und 
3. Anleitung zur Unterscheidung der Pferde im Alter bis zu zwei Jahren von älteren Pferden. 
Berlin, den 28. Januar 1892. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn. 
Aenderungen und Ergänzungen 
des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarife, des statistischen Waarenverzeichnisses und des 
Verzeichnisses der Massengüter, auf welche die Bestimmung im §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes 
vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs, Anwendung findet. 
I. Amtliches Waarenverzeichniß zum Zolltarife. 
1. Unmittelbar unter dem ausgeworfenen Zollsatze ist auf besonderer Zeile einzufügen: 
im vierten Absatze des Artikels „Absätze“: 
„vertragsmässig 
im ersten Absatze des Artikels Achsen unter Ziffer 2 
„vertragsmässig   
im Artikel „Aeolsharfen“: 
„vertragsmässig 
im zweiten Absatze des Artikels „Alabasterglas“: 
„bemalt, versilbert, vergoldet, vertragsmässig 
weder bemalt, noch versilbert, noch vergoldet, vertragsmässig 
65 M 
br. 2,50 M 
20 M 
20 M 
15 M
	        
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