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standes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als
einer Woche beschränkt ist; &
2. diejenigen Familienangehörigen von Gewerbetreibenden der im §. 1 bezeichneten Art, welche
in den Betrieben der letzteren zwar beschäftigt werden, aber nicht auf Grund eines aArbeits-
vertrages; h «
3. Personen, welche in den im 8. 1 beseichneten Gewerben als Hausgewerbetreibende selbst-
ständig beschäftigt sind;
4. diejenigen versicherungspflichtigen Personen, welche von der Verpflichtung, der Kasse anzu-
gehören, wegen ihrer Betheiligung an einer dem 6. 75 genügenden Hülfskasse befreit sind
(vergleiche §. 2 Absatz 1);
5. die nachbenannten Personen: O
Das Recht zum Beitritt fällt für die unter Ziffer 1, 2, 3 und 5 aufgeführten Personen fort, so-
fern ihr jährliches Gesammteinkommen 2000 JX übersteigt.
Der Kassenvorstand ist berechtigt, die sich zum freiwilligen Beitritt meldenden nichtversicherungs-
pflichtigen Personen (Ziffer 1, 2, 3 und 5) einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre
Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt.
[Ferner können vom Vorstande als Mitglieder aufgenommen werden:
1. selbständige Gewerbetreibende lder im §. 1 bezeichneten Arts, welche nicht regelmäßig
wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen,
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sofern sie nicht älter als (501 Jahre. sind und nachweisen, daß sie an keiner chronischen Krankheit
leiden, und] sofern ihr jährliches Gesammteinkommen 2000 JX nicht überseeigt.
S. 6.
Als Gehalt und Lohn im Sinne der §§. 2 und 5 gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge.
Für die letzteren wird der Durchschnittswerth in Ansatz gebracht; dieser Werth wird von lder unteren
Verwaltungsbehördel festgesetzt.
0. Beginn und Ende der Mitgliedschaft.
S. 7.
. Für diejenigen Personen, welche auf Grund des 2 Mitglieder der Kasse werden, beginnt die
Mitgliedschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes 2 daselbst, mit dem Tage, an welchem sie in
die Beschäftigung eintreten. () «
- Für die zum Beitritt berechtigten Personen (8. 5) beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage des
Eingangs der schriftlichen oder mündlichen Anmeldung G bei dem Kassenvorstande. Sofern aber der
Vorstand bei den in §. 5 Absatz 1 Ziffer 1, 2, 3, 5 bezeichneten Personen binnen drei Tagen nach dem
(2) Die Nummern 1 bis 3 sind zu streichen, falls die bezeichneten Personen kraft statutarischer Regelung ver-
sicherungspflichtig sind. Die im §S. 2 Ziffer 2 und ö des Gesetzes bezeichneten Personen werden in den hier in Betracht
kommenden Gewerbebetrieben selten vorkommen und sind deshalb hier fortgelassen. Vergleiche Anmerkung zu §. 3.
G) Inwieweit von der durch §. 26 a Absatz 2 Ziffer 5 gegebenen Befugniß Gebrauch zu machen 14. ob nament-
lich Dienstboten oder selbständigen Handwerkern der betreffenden Gewerbszweige der Beitritt zur Kasse zu ermöglichen
ist, muß nach örtlichen Verhältnissen entschieden werden. Dabei kann entweder diesen Personen das Recht des Beitritts
verliehen, oder dem Vorstande das Recht der Aufnahme auf Antrag für den einzelnen Fall beigelegt werden, vergleiche
Absatz 4.
(4) Vergleiche §. 19 Absatz 3 des Gesetzes. Für die unter Ziffer 5 bezeichneten Personen kann die Aufnahme in
die Kasse noch anderweit von Bedingungen, z. B. Beibringung eines Gesundheitsattestes, Lebensalter 2c., abhängig gemacht
werden; solche Bedingungen sind eintretendenfalls hier festzustellen.
Vergleiche §F. 8 b des Gesetzes.
(1) Vergleiche § bsat 2 des Gesetzes.
(2) Vergleiche F. 19 Absatz 3 des Gesetzes.
(6) Auch wo eine besohetrn Meldestelle errichtet wird, empfiehlt es sich, die Meldung der ge beitreten den
Vitglieder an den Vorstand gelangen zu lassen, da unter Umständen eine Entscheidung. über die ufnahme erforderlich
werden kann.