Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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a) eine Krankenunterstützung nach Maßgabe der §§. 13 bis 18, 
b) eine Wöchnerinnen-Unterstützung nach Maßgabe des §. 19, 
Jc) ein Sterbegeld nach Maßgabe des §. 20, — 
[d)eine Fürsorge in Falle der Rekonvaleszenz nach Beendigung der Krankenunterstützung 
gemäß 8. . .. 
[2. für ihre nicht selbst versicherten Familienangehörigen Unterstützung im Krankheits-, Ent- 
bindungs= und Todesfalle nach Maßgabe des §. 21.) , 
[Die den Mitgliedern hiernach zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder 
verpfändet noch übertragen, noch für andere als die im 8. 749 Absatz 4 der Civil-Prozeßordnung 
bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armenverbandes 
gepfändet werden; sie dürfen nur auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge, welche von dem Mitgliede 
selbst einzuzahlen waren, sowie auf Geldstrafen, welche dasselbe durch Zuwiderhandlungen gegen die in 
§. 25 erwähnten Vorschriften verwirkt hat, aufgerechnet werden.]G 
  
B. Maßstab für die Bemessung der Unterstützungen und Beiträge. 
[Durchschnittlicher Tagelohn.] 
12. (A 
Als Maßstab für die Bemessung ver Elsbipungen und der Beiträge gilt (der wirkliche 
Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten, soweit er vier Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt, nach 
näherer Bestimmung des §. 13s0) (der für die betreffenden Mitglieder in Betracht kommende durchschnitt- 
liche Tagelohn. Derselbe ist festgestellt: 
1. für (erwachsene) männliche Kassenmitglieder über 16 Jahre ausschließlich 
der Lehrlinge, aufß.. ..... ...... .-............- ark, 
2. für (erwachsene) weibliche Kassenmitglieder über 16 Jahre auf . . .. Mark, 
3. für männliche Kassenmitglieder unter 16 lzwischen 14 und 1616) Jahren 
und für Lehrlinge aufu... . . Mark, 
4. für weibliche Kassenmitglieder unter 16 lzwischen 14 und 16/6) Jahren auf . Mark, 
  
Krankenunterstützung, da die Verlängerung derselben über 13 Wochen hinaus erfahrungsmäßig eine erhebliche Mehr- 
belastung der Kasse nicht mit sich bringt, dagegen allen Kassenmitgliedern ohne Unterschied zu gute kommt, während 
Ierckewährung von Unterstützungen für erkrankte Familienmitglieder in der Regel nur für die verheiratheten unter ihnen 
nteresse hat. 
E) Zu dieser Erweiterung der Unterstützung (vergleiche §. 21 Absatz 1 Ziffer 3 a des Gesetzes) werden nur gut situirte 
Kassen in der Lage sein. Eintretendenfalls können die näheren Bestimmungen in einem besonderen Paragraphen unschwer 
in das Statut eingefügt werden. « 
(3)GesetzlicheBeiti-nmung(§.56desGesetzes),welcheauchohneAufnahmeinbaBStatutAnwendungfindet. 
Zu 8. 12. 
(1) Die Bestimmungen über den durchschnittlichen Tagelohn fallen für solche Kassen fort, bei welchen die Unter- 
ghur " und Geitkäge Prozenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten festgesetzt werden (vergleiche 
iffer 3 und §. 31). 
Sonst dient als Grundlage für die Bemessung der Unterstützungen und Beiträge immer der durchschnittliche 
Tagelohn der Kassenmitglieder (nicht wie bei der Gemeinde-Krankenversicherung der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher 
Tagearbeiter). Der durchschnittliche Tagelohn kann aber in zweifacher Weise festgestellt werden: Z 
einmal in der Weise, daß ein Durchschnittssatz je für sämmtliche männliche erwachsene, weibliche 
erwachsene, männliche jugendliche, weibliche jugendliche Personen — geeignetenfalls noch unter Trennung der 
„jungen Leute“ (zwischen 14 und 16 Jahren) und der „Kinder" (unter 14 Jahren) — ohne Berücksichtigung 
sonstiger Verschiedenheiten festgestellt wird; bei dieser Art der Feststellung würde der §. 12 die Fassung unter A 
Gweite Klammer) zu erhalten haben (vergleiche §. 20 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes); « 
sodann in der Weise, daß die Kassenmitglieder in Klassen eingetheilt werden und für jede Klasse 
der Durchschnittssatz besonders festgestellt wird. Die Fassungen des §. 12 unter B und C geben Beispiele, wie 
eine solche Klasseneintheilung vorgenommen werden kann. Ob eine dieser Eintheilungen oder eine andere 
zu whien, muß nach den Verhältnissen der Kassenmitglieder beurtheilt werden (vergleiche §. 20 Absatz 2 
es Gesetzes). 
Die Feststellung der Durchschnittstagelöhne erfolgt in jedem Falle durch die höhere Verwaltungsbehörde, welcher 
zu dem Ende je nach der verschiedenen Grundlage, welche für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes angenommen 
werden soll, die erforderlichen Unterlagen zu unterbreiten sind, und zwar wird letzteres in der Regel zweckmäßig vorgängig 
und nicht erst bei Einreichung des Kassenstatuts zur Genehmigung geschehen.
	        
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