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C. Krankenunterstützung für Kassenmitglieder.
S. 13.
Als Krankenunterstützung wird den Kassenmitgliedern im Falle einer Krankheit oder durch Krank-
heit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit gewährt:
1. vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung und Arznei;
2. die Lieferung von Brillen, Bruchbändern und ähnlichen Vorrichtungen oder Heilmitteln,
welche zur Heilung des Erkrankten oder zur Herstellung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit
nach beendigtem Heilverfahren erforderlich sind; G)
3. im Falle der Erwerbsunfähigkeite) vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab
lvom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit abs GM# für jeden Arbeitstag [Kalendertag
einschließlich der Sonn= und Festtagel G)
entweder:
(die Hälfte des durchschnittlichen Tagelohns (§. 12) als Krankengeldl;
oder:
lein Krankengeld, und zwar
a) für Mitglieder der ersten Klasse podv Mark,
b) für Mitglieder der zweiten Klasse voo. Mark,
e) für Mitglieder der dritten Klasse von .. . . . Pf. 18
oder:
lein Krankengeld in Höhe der Hälfte( des wirklichen Arbeitsverdienstes des Kassenmitgliedes,
soweit derselbe 4 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.
Für Mitglieder, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder in wechselnder Höhe erfolgt, wird der
Durchschnittsverdienst der (drei] letzten der Erkrankung voraufgegangenen, für die Zahlung der Beiträge
im §. 32 vorgeschriebenen Perioden, oder, wenn das erkrankte Mitglied nicht während dieser ganzen Zeit
der Kasse angehörte, der Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden Mitgliedes
zu Grunde gelegt. Die Feststellung erfolgt durch den Vorstand unter Berücksichtigung der eingegangenen
Anmeldungen G) über die Höhe des täglichen Arbeitsverdienstes und die darin eingetretenen Veränderungen.
Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Krankheit gewährt; sie endet spätestens mit
dem Ablauf der dreizehnten szwanzigsten, sechsundzwanzigsten] (00 Woche nach Beginn der Krankheit, im
Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 1 Ziffer 3) spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten (zwanzigsten,
sechsundzwanzigsten! Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes
erst nach Ablauf der dreizehnten szwanzigsten, sechsundzwanzigsten!] Woche nach dem Beginn der Krankheit,
so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die in Absatz 1 unter Ziffer 1
und 2 bezeichneten Leistungen.
Zu S. 13. .
(1) Sollen auf Grund des §. 21 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes noch weitere Heilmittel gewährt werden, so sind
dieselben hier aufzuführen.
(2) Der Bemessung des im Falle der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Krankengeldes kann der durchschnittliche
Tagelohn der Kassenmitglieder (F. 12) oder auch gemäß §. 26 a Absatz 2 Ziffer 6 des Gesetzes der wirkliche Arbeitsverdienst
des einzelnen Versicherten, soweit derselbe 4 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt, zu Grunde gelegt werden. Bei Zu-
grundelegung des durchschnittlichen Tagelohns kann das Krankengeld durch Angabe der Ouote desselben, aber auch der
Geldsätze für jede Klasse festgesetzt werden. Ersteres hat den Vorzug, daß bei der eintretenden Aenderung der Tagelohn-
sätze die Aenderung der Krankengeldsätze sich von selbst ergiebt; letzteres ermöglicht jedem Mitgliede, die Höhe seines
Krankengeldes ohne Rechnung zu erkennen. Hiernach ist unter den im Text vorgesehenen Fassungen zu wählen.
(3) Die Erweiterung der Kassenleistungen in diesen Beziehungen (ganz oder theilweise) kann gemäß §. 21 Absatz 1
Ziffer 1a des Gesetzes nur stattfinden, sofern dieselbe sowohl von der Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeit-
geber als auch von derjenigen der Versicherten beschlossen wird, oder sofern der Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen
Reservefonds erreicht ist (vergleiche §. 5b und §. 65 Absatz 2 des Statuts). Die Gewährung des Krankengeldes schon vom
Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab braucht nicht allgemein zu erfolgen, sondern kann von bestimmten Voraus-
setzungen, z. B. Vorhandensein sichtbarer äußerer Schäden 2c., abhängig gemacht werden. Soll letzteres geschehen, so sind
die Voraussetzungen im Statut anzugeben.
(4) Das Krankengeld darf nicht unter der Hälfte (5. 6 Absatz 1 Ziffer 2, . 20 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes) und
nicht über Dreiviertel (§. 21 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes) des durchschnittlichen Tagelohns oder wirklichen Arbeitsverdienstes
(in den durch §. 20 Absatz 2 beziehungsweise §. 26a Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes vorgesehenen Grenzen) festgesetzt werden.
(5) Vergleiche Bemerkung 4 zu S. 7 und Bemerkungen 4 und 6 zu §. 10.
Z (6) Die Dauer der Unterstützung muß auf mindestens 13 Wochen, kann aber auch auf längere Zeit bis zu
einem Jahre festgestellt werden (vergleiche Bemerkung 1 zu F. 11).