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zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem Wege den auf die Kassenmitglieder entfallenden Betrag
wieder einziehen. Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfallen,
gleichmäßig zu vertheilen. Diese Theilbeträge dürfen, ohne daß dadurch Mehrbelastungen der Kassen—
mitglieder herbeigeführt werden, auf volle zehn Pfennig abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohn-
zahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie nur noch bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohn-
zahlungsperiode nachgeholt werden.
Hat der Arbeitgeber Beiträge um deswillen nachzuzahlen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung
von Beiträgen zwar vom Arbeitgeber anerkannt, von dem Kassenmitgliede oder der Kasse aber bestritten
wurde und erst durch einen Rechtsstreit (S. 68) hat festgestellt werden müssen, oder weil die im 8. 49a
des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige einer Hülfskasse über das Ausscheiden eines versicherungspflichtigen
Mitgliedes aus der Kasse oder das Uebertreten eines solchen in eine niedrigere Mitgliederklasse erst nach
Ablauf der im Absatz 1 bezeichneten Zeiträume oder gar nicht erstattet worden ist, so findet die Wieder-
einziehung des auf das Kassenmitglied entfallenden Theils der Beiträge ohne die vorstehend aufgeführten
Beschränkungen statt. -«-·
Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren festgestellt worden ist,
sind, solange für sie nicht eine Anordnung der im §. 52# des Gesetzes bezeichneten Art (#) getroffen worden
ist, verpflichtet, die im Absatz 1 zugelassenen Lohnabzüge zu machen und deren Betrag sofort, nachdem
der Abzug gemacht worden ist, an die Kasse abzuliefern.
» · S. 35. 7U
· Diejenigen Mitglieder, welche der Kasse auf Grund des §. 5 Absatz 1 Ziffer 1, 2, 3, 5 lund
Absatz 4] oder des §. 9 sreiwillig angehören, haben die Eintrittsgelder und die vollen Kassenbeiträge
selbst zum Fälligkeitstermin (§. 32) an die Kasse einzuzahlen oder kostenlos einzusenden.
. 36.
Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werben für die Dauer der Krankenunterstützung Beiträge
nicht gezahlt.
D. Zusatzbeiträge.
8. 37.
[Kassenmitglieder, welche den Antrag auf Gewährung der im §. 21 Absatz 1 lit. a und b bezeich-
neten Familien-Unterstützungen gestellt haben, sind zur Entrichtung besonderer Zusatzbeiträge verpflichtet.
Dieselben werden für jedes Familienmitglied, dessen Unterstützung in Krankheitsfällen beansprucht wird,
lauf wöchentlich Pf. festgesetzt lvon dem Kassenvorstande allgemein festgesetzt und durch die im
§. 66 bezeichneten Blätter veröffentlicht.) «
lDieKassenmitgliederhabendieerufatzbeiträgeselbstzudenim§.32angegebenenFälligkeits-
terminen an die Kasse einzuzahlen oder kostenlos einzusenden.] Die Verpflichtung zur Zahlung dieser
Zusatzbeiträge erlischt, abgesehen von der Haftung für Rückstände, mit dem Zeitpunkte, an welchem nach
§. 21 Absatz 4 der Anspruch auf Gewährung der vorbezeichneten Unterstützungen aufhört.] [Die Zusatz-
beiträge sind auch während der Dauer von Erkrankungen der Angehörigen und während des Wochen-
betts der Ehefrau fortzuentrichten. ·
U.Quittuugsbükhcr.
8. 38.
Für jedes Kassenmitglied wird ein Quittungsbuch ausgefertigt, welches eine Angabe über die
Höhe der Beiträge (8. 31) und der eintretendenfalls zu gewährenden Unterstützungen enthält.
(2) Die auf Grund des §. 523 des Gesetzes von der Aufsichtsbehörde getroffenen besonderen Anordnungen über
die Einzahlung der Beiträge sind den Arbeitgebern schriftlich mitzutheilen und von letzteren den versicherungspflichtigen
Kassenmitgliedern bekannt zu machen.
Zu F. 35.
Vergleiche §. 27 Absatz 1, 2, 4 des Gesetzes.
Zu F. 36.
Vergleiche §. 54 a des Gesetzes.
Zu 8. 37.
» Vergleiche §. 22 Absatz 2 und §. 52b des Gesetzes. Die Zusatzbeiträge sind für alle, welche Familienunterstützung
in Anspruch nehmen, nach gleichen Grundsätzen festzusetzen.
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