Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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halb seiner Woche] eine solche abzuhalten, wenn dies von 2 3] Vorstandsmitgliedern unter Angabe der 
Verhandlungsgegenstände sschriftlich] beantragt wird. 
Zu allen Sitzungen, welche nicht zu bestimmten, durch Vorstandsbeschluß festgesetzten Sitzungs- 
zeiten stattfinden, hat der Vorsitzende die Mitglieder mindestens 24 I48] Stunden vorher sschriftlich 
einzuladen. 
S. 47. 
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen. 
Die gefaßten Beschlüsse sind lvom Schriftführer] lvom Vorsitzenden] unter Angabe des Tages 
der Sitzung und der in derselben Anwesenden sin ein Protokollbuch einzutragen] laufzuzeichnen) und von 
den letzteren zu unterzeichnen. 
Obliegenheiten des Vorstandes. 
8. 48. 
Der Vorstand hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statuts und des Krankenversicherungs- 
gesetzes die gesammte Verwaltung der Kassenangelegenheiten, insonderheit auch die Vermögensverwaltung 
wahrzunehmen, soweit nicht durch §. 56 die Beschlußnahme der Generalversammlung vorgeschrieben ist. 
Er hat die Beschlüsse der Generalversammlung, soweit diese nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt, 
auszuführen, und für die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen Sorge zu tragen, welche der Kasse 
nach §. 41 des Krankenversicherungsgesetzes lhinsichtlich der Einreichung der Uebersichten und Rechnungs- 
abschlüsse an die Aufsichtsbehördel obliegen. « - 
[Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kasse mit Einschluß derjenigen Geschäfte 
und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist, wird von dem 
Vorsitzenden lin Gemeinschaft mit dem Schriftführer! wahrgenommen. Seine lihre] Legitimation bei allen 
Rechtsgeschäften erfolgt durch die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneteln] Personseul 
zur Zeit die bezeichneteln] Stelleln] im Vorstande bekleidetsen].]) 
oder 
[Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich auch in denjenigen Geschäften 
und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Seine Legi- 
timation bei allen Rechtsgeschäften erfolgt durch die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin 
bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.] 
S. 49. 
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniß jeder 
Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. (Ist die Anzeige nicht erfolgt, so 
kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie 
letzteren bekannt war.] 
§. 50. 
Soweit die Geschäftsordnung nicht durch vorstehende Bestimmungen geregelt ist, wird sie durch 
eigene Beschlüsse des Vorstandes festgestellt. 
—... — 
Zu F§. 48. 
(1) Der §. 36 des Gesetzes bestimmt, daß, soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach 
Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstande obliegt, die Beschlußnahme der Generalversammlung zusteht. 
Dieser Bestimmung kann auch dadurch entsprochen werden, daß die der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegen- 
heiten aufgezählt und alle übrigen Geschäfte dem Vorstande übertragen werden. Da sich die ersteren leichter erschöpfend 
aufzählen lassen, als die mannigfaltigeren Geschäfte des Vorstandes, so verdient das angegebene Verfahren den Vorzug. 
(2) Wo der Vorstand einigermaßen zahlreich ist, empfiehlt es sich, auf Grund des §. 35 Absatz 1 Satz 3 des 
Gesetzes dem Vorsitzenden allein oder in Gemeinschaft mit einem anderen Mitgliede die Vertretung nach außen zu über- 
tragen. Die Legitimation ist auch in diesem Falle auf die im §F. 35 Absatz 2 des Gesetzes bezeichnete Weise zu beschaffen. 
Zu 8. 49. 
Vergleiche §. 34 Absatz 2 des Gesetzes.
	        
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